Rz. 933

In einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis wird der Arbeitgeber regelmäßig durch Aufrechnung mit dem Vergütungsanspruch seinen Schadensersatzanspruch realisieren. Zu beachten sind die Pfändungsgrenzen des Arbeitseinkommens, die sich aus der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO ergeben. Die Berufung auf das Aufrechnungsverbot nach § 394 S. 1 BGB ist allerdings rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB, wenn der Arbeitgeber gegen eine Lohn- oder Ruhegehaltsforderung mit einer Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des früheren Arbeitnehmers aufrechnen will (BAG v. 18.3.1997, NZA 1997, 1108).

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