Rz. 1841

Das Bildungszeitgesetz wurde zum 17.3.2015 in Baden-Württemberg eingeführt. Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Für Lehrer und mit Lehraufgaben an Hochschulen Beschäftigte erfolgt die Freistellung nur in unterrichtsfreien oder vorlesungsfreien Zeiten (§ 3 Abs. 3 BzG BW). Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Zeiten auf das Kalenderjahr ist nicht möglich (§ 3 Abs. 5 BzG BW). In Baden-Württemberg erfolgt keine einzelne Maßnahmenanerkennung, sondern eine Trägeranerkennung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge