Rz. 28

Vor allem für Altfälle, bei denen Primär-(Regress-)ansprüche noch vor Inkrafttreten des Verjährungsrechtsanpassungsgesetzes am 15.12.2004 entstanden sind,[68] ist zu beachten: Bestand eine besondere vertragliche Verpflichtung zur Betreuung der Interessen des Vertragsgegners wie namentlich seitens Rechtsanwälten oder Steuerberatern, so konnte der Einrede der Verjährung mangels Belehrung über den Fristablauf unter Umständen mit einem Gegenanspruch aus (positiver) Vertragsverletzung begegnet werden (Sekundäranspruch), sodass sich der Rechtsanwalt im Ergebnis gegenüber seinem Mandanten nicht mit Erfolg auf den Eintritt von Verjährung berufen konnte. Nachdem jedoch nach der Neuregelung Ende 2004 nunmehr auch §§ 195, 199 BGB anwendbar sind, mithin für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist gegen den eigenen Rechtsanwalt ohnehin stets die entsprechenden subjektiven Voraussetzungen vorliegen müssen (siehe unten), bedarf es der skizzierten, richterrechtlichen Konstruktion zum Schutz des Mandanten in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht mehr.[69]

[69] Vgl. MüKoBGB/Grothe, Vorbemerkung vor §§ 194 ff. BGB, Rn 17 f. m.w.N.; zum Vergleich den Vergleich des neuen und alten Verjährungsrechts auch: D. Fischer, DB 2017, 2465.

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