Rz. 99
In der Praxis – nicht nur des Unfallhaftpflichtrechts – überaus bedeutsam ist auch die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, bei der sogar ausdrücklich eine dem § 167 ZPO entsprechende Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung kodifiziert ist (was freilich – nicht zuletzt mit Blick auf den Wortlaut "Veranlassung" – redundant sein dürfte, auch wenn eine Zustellung des Antrags prozessrechtlich nicht erforderlich ist). Zur Verjährungshemmung genügt dabei die Einreichung eines den wesentlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entsprechenden Antrags des Berechtigten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass bereits zum Zeitpunkt der Zustellung alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.[247] Fehlende Begründungselemente können vielmehr auch noch während des Rechtsstreits vorgetragen werden.[248] Selbst ein unzulässiger Antrag bewirkt – grundsätzlich – eine Verjährungshemmung;[249] ebenso ein unbegründeter Antrag. Da von Gesetzes wegen nur der erste Antrag zur Verjährungshemmung führt, gilt dies nicht für einen Zweitantrag bezüglich desselben Streitgegenstands,[250] selbst wenn der Erstantrag zu Unrecht oder wegen Nichteinhaltung einer Anforderung abgelehnt worden war, der der Zweitantrag genügt.[251]
Rz. 100
Ein die Rückwirkung der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Antragstellung ausschließbares Verhalten des Antragstellers kann namentlich auch darin liegen, dass dieser das Gericht nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass mit dem Antrag die laufende Verjährungsfrist gehemmt werden soll, verbunden mit der Bitte, den Antrag unabhängig von dessen Erfolgsaussichten dem Gegner zuzustellen.[252]
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