Rz. 8
Ergeben Auskunft und Rechnungslegung (Rück-)Zahlungs- oder Herausgabeansprüche des Vollmachtgebers, so können diese Ansprüche auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Diese Anspruchsgrundlagen stehen nebeneinander und schließen sich gegenseitig nicht aus. In Betracht kommen hier vertragliche Ansprüche aus den §§ 667, 280 ff. BGB, deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 246, 266 StGB und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Grundsätzlich verjähren diese Ansprüche innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist. Voraussetzung für den Anlauf der Verjährungsfrist ist folglich, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Da es bei den deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nach § 823 Abs. 2 und nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB darum geht, einen widerrechtlich bzw. rechtsgrundlos erlangten Vermögensvorteil abzuschöpfen, kann die Verjährung hier frühestens mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem der Bevollmächtigte etwas erlangt hat.
Rz. 9
Die Verjährung des Anspruchs nach § 667 BGB kann dagegen deutlich später beginnen. Der Herausgabeanspruch auf das durch die Ausführung des Auftrags Erhaltene nach § 667 Var. 2 BGB wird regelmäßig erst dann fällig, wenn der Zweck erreicht oder endgültig verfehlt wurde. In verjährungsrechtlicher Hinsicht kann es daher entscheidend darauf ankommen, auf welche Anspruchsgrundlage(n) die geltend gemachten Ansprüche gestützt werden, zumal bei deliktischen Ansprüchen der "Rettungsanker" des § 852 BGB nicht übersehen werden sollte:
Rz. 10
Gemäß § 852 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, diesem auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Der Anspruch aus § 852 BGB beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 812 ff. BGB, ist aber von seinen Voraussetzungen her ein deliktischer Anspruch. Es handelt sich um einen "Restschadensersatzanspruch", da der Schädiger "nur" die aus der unerlaubten Handlung erlangten Vorteile herausgeben muss, aber nicht mit seinem Eigenvermögen für den Schadensausgleich haftet. Dieser Anspruch verjährt 10 Jahre nach seiner Entstehung und ohne Rücksicht auf die Entstehung innerhalb von 30 Jahren nach Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis (§ 852 S. 3 BGB).
Rz. 11
Anspruchsberechtigter ist der Auftragsgeber. Verstirbt dieser, fällt sein Rechnungslegungsanspruch in den Nachlass. Bei Erbengemeinschaften kann dann jeder Miterbe gem. § 2039 BGB die sich aus § 666 BGB ergebenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zur gesamten Hand geltend machen.