Rz. 23

Selten wird ein einzelkaufmännisches Unternehmen über Jahre hinweg in Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Entweder übernimmt im Wege der Erbauseinandersetzung ein Miterbe das Geschäft, das Geschäft wird liquidiert oder die Erbengemeinschaft wird bezüglich des Geschäfts in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Vgl. hierzu §§ 18, 22, 25 HGB. Die Zustimmung zur Fortführung der Firma ist von den Erben ausdrücklich zu erklären.[30]

Sind minderjährige Mitrben beteiligt, so werden sie von ihren Eltern gesetzlich vertreten, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB. Die Eltern bedürfen zum Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags der familiengerichtlichen Genehmigung, §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB. Die Genehmigung wird erst wirksam, wenn sie nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB den anderen Vertragsschließenden mitgeteilt wurde. Sowohl die familiengerichtliche Genehmigung als auch deren Mitteilung samt Zugang an die übrigen Gesellschafter sind dem Registergericht nachzuweisen.[31]

 

Rz. 24

Sind die Eltern an der Kommanditgesellschaft selbst beteiligt, so sind sie gem. § 181 BGB von der Vertretung ihrer Kinder bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen. Für die Kinder ist gem. § 1909 BGB vom Familiengericht ein Ergänzungspfleger zu bestellen – und zwar für jedes minderjährige Kind ein eigener Pfleger, weil für jeden Pfleger das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB gilt –, der zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags gem. §§ 1915, 1822 Nr. 3 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Auch diese wird erst mit Zugang an die übrigen Vertragschließenden wirksam, § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB. Genehmigung und deren Mitteilung sind dem Registergericht ebenfalls nachzuweisen.[32]

Zur Testamentsvollstreckung siehe oben Rdn 17.

 

Rz. 25

 

Hinweis

Da die Abgrenzung der Rechte des Erben einerseits und des Testamentsvollstreckers andererseits umstritten ist, wird empfohlen, sowohl den Testamentsvollstrecker als auch alle Miterben die Handelsregisteranmeldung unterzeichnen zu lassen.

[31] KG JFG 3, 206; Baumbach/Hopt, § 12 HGB Rn 4; vgl. auch Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht.
[32] Vgl. auch Schaub, MittBayNot 1999, 539.

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