Leitsatz (amtlich)
Beitritt von Minderjährigen zu einer KG - keine gerichtliche Genehmigungspflicht bei reiner Vermögensverwaltungs-KG.
Verfahrensgang
AG Dresden (Aktenzeichen HRA 10293) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des Registergerichts beim Amtsgericht Dresden vom 26.01.2018 (HRA 10293 Fall 3) wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über die beiden Anmeldungen vom 02.01.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Gründe
I. Die betroffene Kommanditgesellschaft ist seit 11.12.2017 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck richtet sich alleine auf die Verwaltung des eigenen Vermögens. Nach dem Gesellschaftsvertrag erfolgt der Eintritt neuer Kommanditisten erst mit Wirkung ab Eintragung in das Handelsregister. Die Einlagen summieren sich auf insgesamt 3.823 EUR.
Die Beteiligten zu 4 bis 8 sind die bisherigen Kommanditisten der Kommanditgesellschaft.
Die Beteiligte zu 8 ist die Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3. Die Beteiligte zu 5 hat ihre Einlagen in Höhe von 2.023 EUR vollständig erbracht und schenkte den minderjährigen Beteiligten zu 1 bis 3 und der (gerade) volljährigen Beteiligten zu 9 Kommanditanteile entsprechend Einlagen von je 360 EUR. Die Beteiligten zu 1 bis 9 ließen am 02.01.2018 zu UR-Nr. ... des verfahrensbevollmächtigten Notars die Anmeldung des Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge zur Eintragung in das Handelsregister notariell beglaubigen. Die Beteiligten haben über den Notar am 19.01.2018 den Vollzug der Anmeldung im Handelsregister gem. UR-Nr. ... und am 22.01.2018 den Vollzug einer weiteren Anmeldung (UR-Nr. ... zum Ausscheiden der Beteiligten zu 5 als Kommanditistin) beantragt.
Das Registergericht des Amtsgerichts Dresden hat mit Zwischenverfügung vom 26.01.2018 die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Zif. 3 Fall 2 BGB verlangt. Die Genehmigungspflicht bestehe auch dann, wenn der Unternehmenszweck ausschließlich in der Verwaltung eigenen Vermögens bestehe, da die Genehmigungspflicht nicht vom Zweck der Gesellschaft, sondern von der Rechtsform abhänge; ansonsten entstünden unlösbare Abgrenzungsschwierigkeiten. Der Eintritt eines Minderjährigen in eine Kommanditgesellschaft sei genehmigungspflichtig, weil ihn das Risiko einer Haftung nach §§ 172 Abs. 4 HGB treffe, wenn die Einlage an ihn zurückgezahlt werde oder er Gewinnanteile entnehme. Zudem gehe er als Mitgesellschafter eine langfristige Bindung mit einer Vielzahl von Rechten und Pflichten ein.
Am 05.02.2018 haben die Beteiligten zu 1 bis 9 Beschwerde erhoben. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, weil es sich um eine reine Vermögensverwaltungs-KG handele und weil die Schenkung der Kommanditanteile für die Beteiligten zu 1 bis 3 lediglich rechtlich vorteilhaft sei, da die Kommanditeinlagen erbracht seien und die neuen Kommanditisten erst mit Wirkung ab ihrer Eintragung in das Handelsregister in die Kommanditgesellschaft eintreten.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nach §§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und in der Frist des § 63 FamFG eingelegt. Verfahrensbeteiligt sind nach § 7 Abs. 1 FamFG sämtliche Antragsteller.
Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus § 59 Abs. 1 und 2 FamFG. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FamFG sind erfüllt. Dabei kann offenbleiben, ob die Registersache vermögensrechtlicher Natur ist und die Zulässigkeit der Beschwerde deshalb von einem Mindestbeschwerdewert von 600 EUR abhängt. Denn der Beschwerdewert liegt nicht unter 780 EUR (3 × 360 EUR je Kommanditanteil).
2. Die Beschwerde ist begründet. Die in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandungen sind nicht berechtigt. Die angemeldete Änderung der Kommanditisten bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Sie erfüllt schon nicht den Tatbestand des § 1822 Ziff. 3 BGB.
a) Der Kreis der genehmigungspflichtigen Geschäfte ist um der Rechtssicherheit willen im Grundsatz formal zu bestimmen. §§ 1643 Abs. 1, 1822 Ziff. 3 Fall 2 BGB bestimmen, dass Eltern die Genehmigung des Familiengerichts benötigen, wenn sie im Namen ihrer minderjährigen Kinder einen Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts schließen. Nach seinem Wortlaut erfasst § 1822 Ziff. 3 BGB nicht den Beitritt des Minderjährigen zu einer schon existierenden Gesellschaft. Vertreten wird aber auch die Ansicht, dass der Eintritt in eine Gesellschaft wegen des gleichen Schutzbedürfnisses ebenso genehmigungsbedürftig ist wie der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.05.2008, 20 W 123/08, juris; BayObLG, Beschluss vom 04.07.1989, BReg 1a Z 7/89, juris; Götz in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1822 Rn. 9).
Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 1822 Ziff. 3 BGB auf den Beitritt in eine Kommanditgesellschaft ist bislang nicht ergangen. Für die GmbH hat...