Rz. 170

Hat das Kind einen Bedarf, welcher der Höhe nach nicht abschätzbar war und unregelmäßig (überraschend) eingetreten ist, so kann es diesen Bedarf neben dem Elementarunterhalt geltend machen (§ 1613 Abs. 2 BGB). Hierzu zählen z.B. Kosten einer Klassenfahrt, Konfirmation/Kommunion.[130]

 

Rz. 171

Auch der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist ein Fall des Sonderbedarfs. Das Kind kann aber nur dann von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil Verfahrenskostenvorschuss verlangen, wenn dieser nicht selbst verfahrenskostenhilfeberechtigt ist.

 

Rz. 172

 

Hinweis

Sonderbedarf kann für das Kind innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, ohne dass der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gesetzt worden sein muss, § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB

[130] Ein Überblick über die umfangreiche Kasuistik findet sich bei Niepmann/Schwamb, Rn 336 ff.

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