Rz. 170
Hat das Kind einen Bedarf, welcher der Höhe nach nicht abschätzbar war und unregelmäßig (überraschend) eingetreten ist, so kann es diesen Bedarf neben dem Elementarunterhalt geltend machen (§ 1613 Abs. 2 BGB). Hierzu zählen z.B. Kosten einer Klassenfahrt, Konfirmation/Kommunion.[130]
Rz. 171
Auch der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist ein Fall des Sonderbedarfs. Das Kind kann aber nur dann von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil Verfahrenskostenvorschuss verlangen, wenn dieser nicht selbst verfahrenskostenhilfeberechtigt ist.
Rz. 172
Hinweis
Sonderbedarf kann für das Kind innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, ohne dass der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gesetzt worden sein muss, § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen