Rz. 85
Zunächst (bis zum Eintritt) wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Ihnen wächst der Anteil des Verstorbenen anteilig an. Es gelten zunächst die oben beschriebenen erbschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen. Der Eintrittsberechtigte erlangt seine (neue) Gesellschafterstellung durch einen vom Erbfall unabhängigen, nachgelagerten Schritt, nämlich eine Beitrittsvereinbarung mit den verbliebenen Altgesellschaftern. Soweit diesen die Verschonungen nach §§ 13a, 19a ErbStG zugestanden haben bzw. hätten, fallen sie durch die Weitergabe des Anteils an den Eintretenden bzw. das Bestehen einer Weitergabeverpflichtung weg, §§ 13a Abs. 3, 19a Abs. 2 S. 2 ErbStG (Weitergabeverpflichtung).
Rz. 86
Eine Steuerpflicht des Eintretenden ergibt sich nur, wenn bzw. soweit der Gesellschaftsvertrag neben dem eigentlichen Eintrittsrecht auch vorsieht, dass der Eintrittsberechtigte nur eine hinter dem Verkehrswert des ihm zugedachten Anteils zurückbleibende Einlage leisten muss.
Rz. 87
Auch wenn bei der Umsetzung einer Eintrittsklausel – dogmatisch betrachtet – gar nicht unmittelbar ein Anteil an einer Mitunternehmerschaft übergeht, behandelt die Finanzverwaltung die Ausübung eines Eintrittsrechts durch einen Erben eines Personengesellschaftsanteils als privilegierten Vermögenserwerb i.S.v. §§ 13a ff. ErbStG. Auch der Eintritt eines Nicht-Erben sollte jedenfalls dann ebenso behandelt werden, wenn dem Eintretenden der Abfindungsanspruch vermächtnisweise hinterlassen wird, er seine Einlage mit Hilfe dieses Abfindungsanspruchs erfüllen kann und so – rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls – Gesellschafter wird. Dogmatisch stellt der Abfindungsanspruch zwar eindeutig Privatvermögen dar. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wäre aber eine auf dieser Grundlage erfolgte Steuerfestsetzung nachträglich zu korrigieren, wenn bzw. soweit durch den Beitritt der (neue) Gesellschaftsanteil an die Stelle des Abfindungsanspruchs tritt; hierin wird der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 5 Abs. 2 BewG gesehen.
Rz. 88
Da der Mitunternehmeranteil, wie bereits ausgeführt, neben dem Anteil am Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers umfasst, muss sich die Begünstigung des Erwerbs aufgrund einer Eintrittsklausel auch auf das dem Erwerber zugewendete Sonderbetriebsvermögen erstrecken. Hinsichtlich des Begünstigungsumfangs gelten also für die Eintrittsklausel dieselben Grundsätze wie beim unmittelbaren erbrechtlichen Überganggesellschaftsrechtlicher Beteiligungen.