Rz. 49
Im Unterschied zur einfachen führt die qualifizierte Nachfolgeklausel dazu, dass nur bestimmte Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen nachrücken können.
Rz. 50
Auch hier vollzieht sich der Erwerb der Gesellschafterstellung (jedenfalls für Erben) von selbst. Auf die dem Nachfolgeberechtigten hinterlassene Erbquote kommt es – für die Erlangung der Gesellschafterstellung – nicht an; der qualifizierte Nachfolger wird auch dann vollumfänglich Personengesellschafter, wenn er nur eine geringere Erbquote (als dem Wert des Gesellschaftsanteils entspricht) erhält.
Rz. 51
Fehlt es an einer erbrechtlichen Legitimation, ist also der gesellschaftsvertraglich bestimmte Nachfolger weder als Erbe noch als Vermächtnisnehmer berufen, kann eine sog. rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel vorliegen. Diese stellt jedoch nur dann eine rechtswirksame Basis für die Nachfolge dar, wenn der ins Auge gefasste Nachfolger selbst am Vertragsschluss beteiligt war.
Sowohl beim Eingreifen der einfachen und der qualifizierten als auch bei der – funktionierenden – rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel fällt der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass, sodass – vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen – auch keine Abfindungsansprüche der Erben bestehen.
Rz. 52
Ist der qualifizierte Nachfolger nicht Alleinerbe und ergeben sich Wertunterschiede zwischen seiner Erbquote und der auf ihn übergehenden Beteiligung, ist der qualifizierte Gesellschaftsnachfolger gegenüber den weichenden Miterben zu einem erbrechtlichen Wertausgleich verpflichtet. Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, dies durch die Anordnung eines entsprechenden (Voraus-)Vermächtnisses (§ 2150 BGB) zu verhindern.
Soweit ein erbrechtlicher Wertausgleich stattzufinden hat, richtet sich dieser grundsätzlich nach dem Verkehrswert der Beteiligung, denn es handelt sich hier um eine Art Erbauseinandersetzung und nicht etwa um eine gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen unterworfene Abfindung ausscheidender Gesellschafter. Mithin können solche Ausgleichsverpflichtungen zu – vom Erblasser meist gar nicht beabsichtigten – Liquiditätsbelastungen des Nachfolgers und damit (wenigstens mittelbar) des Unternehmens/der Gesellschaft führen. Daher sollte auf jeden Fall eine (testamentarische) Klarstellung aufgenommen werden, ob bzw. in welchem Umfang dem Nachfolger der Anteil frei von irgendwelchen Ausgleichsverpflichtungen zustehen soll. Wichtig ist, dass diese Anordnung im Rahmen einer entsprechenden letztwilligen Verfügung getroffen wird; der bloße Hinweis im Gesellschaftsvertrag genügt nicht.
Rz. 53
Muster 22.3: Qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag
Muster 22.3: Qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den Abkömmlingen des Gesellschafters fortgesetzt, die er zu seinen Nachfolgern bestimmt hat, gleichgültig auf welche Weise. Bestimmt der Erblasser keinen Nachfolger, so scheidet er mit dem Tod aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird dann unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Den weichenden Erben steht dann ein Abfindungsanspruch entsprechend den Vorschriften der Kündigung durch einen Gesellschafter zu.