Rz. 7

Auch wenn beim Unternehmertestament die Unternehmensnachfolge im Vordergrund steht, beschränken sich seine Regelungen doch nicht allein auf den unternehmerischen Bereich. Denn Testamente regeln grundsätzlich die Nachfolge von Todes wegen insgesamt, also für den gesamten Nachlass.

Bei den meisten Unternehmen stellt das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung einen, wenn nicht den wesentlichen Teil des im Erbfall übergehenden Vermögens dar. Dessen ungeachtet geht auf den Erben aber nicht nur das Unternehmen, sondern auch das übrige Vermögen über. Daher muss im Vorfeld konkreter Gestaltungsüberlegungen stets zunächst eine umfassende Bestandsaufnahme erfolgen. Diese schließt neben der Aufnahme des Personentableaus auch eine genaue Analyse sämtlicher Bestandteile des (unternehmerischen wie privaten) Vermögens mit ein.

 

Rz. 8

Die zur Verfügung stehenden Gestaltungsmittel sind beim Unternehmertestament dieselben wie bei jedem anderen ("normalen") Testament auch. Besonderheiten sind jedoch gerade im Hinblick auf die Frage der Vererblichkeit des Unternehmens bzw. der unternehmerischen Beteiligung zu beachten. Hier empfiehlt sich – wie bereits erwähnt – eine genaue Analyse der Ausgangslage und eine sorgfältige Abstimmung der in Betracht kommenden erbrechtlichen Gestaltungsmittel auf die konkrete Situation. Denn gerade solche Instrumente wie z.B. Vor- und Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung (die in manchen Situation grundsätzlich als sinnvolle Anordnungen erscheinen) können im Unternehmensbereich besondere Probleme bzw. Herausforderungen bergen.

 

Rz. 9

Eine weitere Besonderheit in Unternehmerfamilien besteht oftmals darin, dass der Wert des Unternehmens im Vergleich zum übrigen Vermögen den wesentlichen Teil des künftigen Nachlasses darstellt. Gerade dann, wenn als Unternehmensnachfolger nur eine oder einer der Angehörigen ins Auge gefasst wird, kommt dann der wirtschaftlichen Absicherung der nicht als Unternehmensnachfolger vorgesehenen Beteiligten erhebliche Bedeutung zu. Dies gilt nicht nur dann, wenn durch eine "Kronprinzenlösung" (oder "Kronprinzessinnenlösung") Pflichtteilsansprüche der übrigen Verwandten betroffen sein könnten. Denn häufig entspricht es auch unabhängig von pflichtteilsrechtlichen Aspekten dem Wunsch des Unternehmers, seine Angehörigen fair und gerecht zu behandeln.

 

Rz. 10

So gebräuchlich der Begriff des Unternehmertestaments inzwischen ist, so wenig ist er in rechtlicher Hinsicht eindeutig zu greifen. Denn eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs "Unternehmen" besteht nicht. Vielmehr muss zu Beginn einer jeden Unternehmensnachfolgeplanung abgegrenzt werden, welche Teile des Vermögens überhaupt dem Unternehmen, das Gegenstand der Unternehmensnachfolge sein soll, zuzurechnen sind.

Für Einzelunternehmen liegt dies auf der Hand. Schließlich fehlt bei ihnen jegliche rechtliche Trennung zwischen Unternehmensvermögen und sonstigem Vermögen des Inhabers. Aber auch bei Gesellschaften bzw. Gesellschaftsanteilen kann eine saubere Trennung nicht von vornherein unterstellt werden. Denn zum einen halten viele Gesellschaften nicht nur zum Unternehmen gehörendes, also für ihre (operative) Geschäftstätigkeit erforderliches Vermögen, und zum anderen ist auch nicht sicher, dass sämtliches für den Betrieb des Unternehmens benötigtes Vermögen der jeweiligen Gesellschaft zuzurechnen ist. Mitunter hat der Unternehmer (Gesellschafter) ganz bewusst die Entscheidung getroffen, Gegenstände, deren Nutzung für das Unternehmen von existenzieller Bedeutung sind (Patente, Grundbesitz etc.), gerade nicht dem Gesellschaftsvermögen l seinem Privatvermögen zuzuordnen. Steuerlich liegt hier – bei Überlassung an eine Personengesellschaft – regelmäßig sog. (wesentliches) Sonderbetriebsvermögen vor oder aber – bei Überlassung an eine Kapitalgesellschaft – Privatvermögen.

 

Rz. 11

Um den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung zu tragen und insbesondere um eine erfolgreiche Fortführung des Unternehmens durch den designierten Nachfolger zu ermöglichen, muss die Abgrenzung des Unternehmensvermögens vom sonstigen Vermögen stets in erster Linie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen: Vermögensgegenstände, die tatsächlich für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden, gehören – jedenfalls dann, wenn ihr zukünftiges Vorhandensein für das Unternehmen bzw. seinen Fortbestand von wesentlicher Bedeutung ist – zum Unternehmen. Sie müssen daher auch nach Umsetzung der Unternehmensnachfolge weiterhin dem Betrieb/der Gesellschaft zur Nutzung zur Verfügung stehen. Dies muss nicht zwingend durch einen entsprechenden Eigentumsübergang gewährleistet werden. In bestimmten Fällen können auch langfristige Vereinbarungen über die – entgeltliche oder unentgeltliche – Nutzung durch das Unternehmen genügen. Bei steuerlichem Sonderbetriebsvermögen sollte aber prinzipiell – zur Vermeidung steuerlicher Nachteile – eine Übertragung auch dieser Gegenstände an den Unternehmensnachfolger angestrebt werden.

Im Übrigen bildet di...

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