Rz. 139

Mitunter besteht auch ein Interesse des Erblassers daran, seinen Nachfolger auf bestimmte Verhaltensweisen oder z.B. unternehmerische Werte zu verpflichten. Da es insoweit nicht um die Begünstigung Dritter geht, sondern um reine Handlungsanweisungen, bildet hier die Auflage das richtige erbrechtliche Gestaltungsmittel. Denn mit ihr hat der Erblasser die Möglichkeit – zeitlich unbefristet – auf das Verhalten des beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmers Einfluss auszuüben. Gegenstand von Auflagen kann beinahe jede Art von Leistung (Tun oder Unterlassen) sein (§§ 1940, 2192 ff. BGB).[86] Um sicherzustellen, dass die Auflage auch tatsächlich beachtet bzw. erfüllt wird, sollte der Erblasser einen Vollziehungsberechtigten (z.B. einen Testamentsvollstrecker) bestimmen, der die Vollziehung der angeordneten Auflagen durch den bzw. die Beschwerten verlangen und durchsetzen kann.[87] Dies wird ihm umso leichter fallen, wenn ein Verstoß gegen die Anordnungen des Erblassers auch entsprechend drakonische Rechtsfolgen auslöst. So kann man z.B. den Fall der nachhaltigen Nichterfüllung einer Auflage als auflösende Bedingung für den Erb- oder Vermächtnisanfall definieren. Anderseits dürfte eine solche Sanktion in vielen Fällen auch eindeutig über das Ziel hinausschießen, so dass hier individuelle und maßvolle Lösungen anzustreben sind. Wichtig ist aber in jedem Fall, auch diesen Aspekt ausdrücklich zu regeln.

 

Rz. 140

Im Rahmen eines Unternehmertestaments kommen insbesondere folgende Auflagen-Anordnungen in Betracht:[88]

Verpflichtung, seitens des Erblassers erteilte Vollmachten (mit Wirkung über den Tod hinaus) nicht zu widerrufen;
Verpflichtung, bestimmte Vollmachten (z.B. zugunsten eines Testamentsvollstreckers) selbst zu erteilen;
Verpflichtung, einen (langjährigen) Geschäftsführer/Prokuristen nicht zu entlassen oder seine Aufgaben nicht einzuschränken;
Verpflichtung, bestimmte Gesellschaftsorgane (z.B. einen Beirat) einzurichten und/oder in bestimmter Weise zu besetzen;
Verpflichtung, das Unternehmen/die Beteiligung nicht (ohne bestimmte Zustimmungen) zu veräußern oder – umgekehrt – unverzüglich zu veräußern;
Verpflichtung, das Unternehmen in eine andere Rechtsform umzuwandeln/einzubringen;
Verbot, das Wahlrecht nach § 139 HGB auszuüben bzw. Gebot, die Kommanditistenstellung anzustreben;
Verbot, einen Poolvertrag i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG vor Ablauf der Frist des § 13a Abs. 5 bzw. Abs. 8 ErbStG zu kündigen oder gegen die dort geregelten Verpflichtungen zu verstoßen;
Anordnung einer Mediation und/oder eines Schiedsgerichts (für den Fall von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vermögensnachfolge bzw. dem Testament.
[86] Vgl. im Einzelnen Damrau/Tanck/Daragan, Praxiskommentar Erbrecht, vor § 2192 Rn 1 ff.
[87] Der Erblasser kann den Kreis der in § 2194 BGB genannten Vollziehungsberechtigten durch letztwillige Anordnungen erweitern oder beschränken, also insbesondere auch einen oder mehrere Vollziehungsberechtigte bestimmen, vgl. Damrau/Tanck/Daragan, Praxiskommentar Erbrecht, § 2194 Rn 17.
[88] Vgl. Riedel, in: Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, § 8 Rn 73.

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