Rz. 120

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Unterhaltsverfahren richtet sich nach § 232 FamFG:

bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
für Verfahren zum Unterhalt minderjähriger Kinder und privilegierter Volljähriger ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes bzw. des betreuenden Elternteils zuständig (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).

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