Rz. 14

Da die Mahnung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muss sie auch an den richtigen Empfänger gerichtet werden.

 

Praxistipp:

Die an einen Anwalt gerichtete Mahnung ist nur dann korrekt, wenn dieser Empfangsvollmacht hat.
Von einer Empfangsvollmacht des Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 164 Abs. 3 BGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich zumindest aus den Umständen ergibt, dass der Verfahrensbevollmächtigte auch für das konkrete Unterhaltsverfahren (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) empfangsbevollmächtigt ist.
Allein die Tatsache, dass der Bevollmächtigte des Auskunftspflichtigen diesen im Scheidungsverfahren vertreten hat, reicht jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht ohne weiteres aus.[14]
Den Bevollmächtigten des Unterhaltspflichtigen trifft zwar seinem (früheren) Mandanten gegenüber die Pflicht zur Weiterleitung der Schriftsätze an diesen. Er hat jedoch keine weitere Verpflichtung, den Unterhaltsberechtigten, der Zahlung verlangt, auf seine fehlende Empfangsvollmacht hinzuweisen.[15]
Wichtig ist dann auch, dass sich Vollmacht auf den Verfahrensgegenstand Auskunft erstrecken muss.[16]
 

Rz. 15

OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.12.2016 – 5 UF 132/15[17]

Zitat

Bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung handelt es sich um eine empfangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung, für die die Vorschriften über die Rechtsgeschäfte und Willenserklärung entsprechend Anwendung finden. Von einer Empfangsvertretung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gemäß § 164 Abs. 3 BGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich zumindest aus den Umständen ergibt, dass der Verfahrensbevollmächtigte auch für die Angelegenheit betreffend den Kindesunterhalt empfangsbevollmächtigt war. Zwar hat der Bevollmächtigte des Antragsgegners den Antragsgegner in einem vorherigen güterrechtlichen Verfahren vertreten. Aus diesem Umstand allein konnte die Antragstellerin nicht schließen, dass der Verfahrensbevollmächtigte auch für sämtliche weiteren familienrechtlichen Verfahren empfangsbevollmächtigt war. Insbesondere fand auch keine außergerichtliche Korrespondenz betreffend den Kindesunterhalt mit dem Bevollmächtigten statt, die den Schluss auf eine derartige Bevollmächtigung zugelassen hätte.

[14] Siehe dazu den instruktiven Fall des AG Nordhorn FamRZ 2012, 879.
[15] OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1908–1909; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1136.
[16] Ausführlich Sauer, FamRZ 2010, 617.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge