Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
Rz. 22
Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft richten sich danach, ob es sich um eine Stiftungserrichtung unter Lebenden oder um eine Stiftungserrichtung von Todes wegen handelt. Bei der Stiftungserrichtung unter Lebenden kann der Stifter selbst auf die Entstehung und konkrete Ausgestaltung seiner Stiftung hinwirken. Dagegen entsteht die Stiftung von Todes wegen erst nach seinem Tod.
aa) Stiftungsgeschäft unter Lebenden
Rz. 23
Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft unter Lebenden sind in § 81 Abs. 1–3 BGB nF (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 BGB aF) abschließend geregelt. Das Stiftungsgeschäft muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, vgl. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB nF (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 2 BGB aF). Darüber hinaus muss das Stiftungsgeschäft eine Satzung enthalten, vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 3 BGB aF). Genügt das Stiftungsgeschäft diesen Erfordernissen nicht und ist der Stifter verstorben, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt, vgl. § 81 Abs. 4 BGB nF (bis 30.6.2023: §§ 81 Abs. 1 S. 4, 83 S. 2 BGB aF).
Rz. 24
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Stiftungsgeschäft darf zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen werden. Zulässig ist indes eine aufschiebende Bedingung. In diesem Fall kann die Stiftung erst nach Eintritt der Bedingung anerkannt werden.
Rz. 25
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form nach § 126 BGB, vgl. § 81 Abs. 3 BGB nF (bis 10.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 1 BGB aF). Der Stifter hat das Stiftungsgeschäft handschriftlich zu datieren und zu unterschreiben. Nach wohl überwiegender Meinung reichte die Schriftform auch dann für das Stiftungsgeschäft, wenn Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Anteile an einer GmbH auf die Stiftung übertragen werden sollen. Nach dem § 81 Abs. 3 BGB n.F. ist die schriftliche Form nicht mehr ausreichend, wenn in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Zweckmäßigerweise enthält das Stiftungsgeschäft die ausdrückliche Erklärung des Stifters, eine rechtsfähige Stiftung errichten zu wollen. Die der Stiftung zu übertragenden Vermögensgegenstände sind genau zu bezeichnen.
Rz. 26
Stellvertretung ist nach den Regeln für einseitige Rechtsgeschäfte zulässig, vgl. §§ 164 ff., 174, 180 BGB. Das Stiftungsgeschäft erfordert unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Gesetzliche Vertreter dürfen nicht für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige stiften (§§ 1641, 1804 BGB). Dies gilt damit auch für die Eltern minderjähriger Kinder und über § 1908i Abs. 2 S. 1 BGB auch für den Betreuer.
bb) Stiftungsgeschäft von Todes wegen
Rz. 27
Stiftungen können auch im Wege der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet werden, vgl. § 81 Abs. 3 Hs. 2 BGB, § 356 Abs. 3 FamFG (bis 30.6.2023: § 83 BGB aF). Mit dem Erbfall soll Vermögen auf eine Stiftung übertragen werden, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht errichtet ist. Um dies zu ermöglichen, fingiert § 80 Abs. 2 S. 2 BGB (bis 30.6.2023: § 84 BGB aF), dass die Stiftung schon vor dem Tod des Stifters entstanden sei, wenn sie später als rechtsfähig anerkannt wird.
Rz. 28
Für das Stiftungsgeschäft von Todes wegen gelten zusätzlich die erbrechtlichen Vorschriften über das Testament (§§ 2247 ff., 2265 ff. BGB) bzw. den Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB). Dies bedeutet, dass das Stiftungsgeschäft nur höchstpersönlich abgeschlossen werden kann und Stellvertretung unzulässig ist, vgl. §§ 2064 f. BGB. Es gelten die strengen erbrechtlichen Formvorschriften. Das Testament muss eigenhändig (§§ 2247, 2267 BGB) oder notariell (§ 2232 BGB) errichtet werden, der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2276 BGB). Wird die Stiftung durch eigenhändiges Testament errichtet, muss das Testament alle wesentlichen Angaben zur Stiftung enthalten; eine Bezugnahme auf eine maschinenschriftliche Satzung reicht nicht aus.