Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
Rz. 286
Die Bemessungsgrundlage der Erbersatzsteuer erstreckt sich auf das gesamte Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht. Zustiftungen nach Errichtung der Stiftung werden demnach unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Zugangs von der Erbersatzsteuer erfasst. Das ist bei der Gründung einer sog. Stufenstiftung zu berücksichtigen.
Rz. 287
Praxishinweis
Bei einer Stufenstiftung gründet der Stifter die Familienstiftung noch zu Lebzeiten und überträgt ihr vorerst geringe Vermögenswerte. Vorteile dabei sind, dass der Stifter bei aufkommenden Schwierigkeiten selbst eingreifen und auch den Wert des übertragenen Vermögens durch Bestimmung des Zeitpunkts beeinflussen kann. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Übertragung, unüberschaubare Vermögensentwicklungen zwischen dem Anfall der Zuwendung und der Anerkennung der Stiftung von Todes wegen können daher vermieden werden.
Allerdings beginnt die 30-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt der ersten Vermögensübertragung zu laufen. Liegt daher zwischen der anfänglichen Zuwendung unter Lebenden und der bedeutenderen Zuwendung von Todes wegen ein längerer Zeitraum, wird die Erbersatzsteuer bereits verhältnismäßig früh auf den Gesamtwert ausgelöst.
Die Vor- und Nachteile einer Stufengründung sind im Einzelfall sorgfältig abzuwägen.
Rz. 288
Die Erbersatzbesteuerung wird nicht auf die Vermögensteile, die dem Interesse der Familie dienen, beschränkt. Ebenso wenig kann der Kapitalwert künftiger Leistungen an satzungsmäßig Begünstigte abgezogen werden, vgl. § 10 Abs. 7 ErbStG. Das Abzugsverbot gilt grundsätzlich auch für Versorgungsleistungen an den Stifter oder seine Angehörigen, zu denen die Stiftung anlässlich einer zur Erstausstattung gehörenden Betriebsübergabe verpflichtet worden ist. Bei Zustiftungen kann die Sachlage jedoch anders zu bewerten sein. Die Koppelung der Zustiftung an die Verpflichtung zu künftigen Versorgungsleistungen kann eine Last darstellen, die von vornherein das für satzungsmäßige Zwecke zur Verfügung stehende Vermögen mindert. Eine solche Leistungspflicht ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Rz. 289
Die Familienstiftung kann die Bemessungsgrundlage jedoch durchaus gestalten und entsprechend mindern. Insbesondere kann sie die satzungsmäßigen Mittelabflüsse an die Begünstigten vor Ablauf der 30 Jahre intensivieren oder auch die "normalen" Zuwendungen der nächsten Folgejahre vorziehen, sofern die voraussichtliche Erbersatzsteuerbelastung die durch die Ausschüttung ausgelöste Einkommensteuer der Destinatäre übersteigen wird. Zur Minderung der Bemessungsgrundlage bieten sich u.U. Umschichtungen von Vermögenswerten in begünstigtes Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) an. Den mit der Erbschaftsteuerreform 2009 eingeführten weitgehenden Verschonungstatbeständen steht jedoch die seither maßgebliche Bewertung mit dem Verkehrswert gegenüber, die bei nicht verschonten Vermögensgegenständen regelmäßig zu einer erheblich höheren Bemessungsgrundlage führt.
Rz. 290
Praxishinweis
Bereits bei Errichtung der Familienstiftung kann es im Hinblick auf die Erbersatzsteuer empfehlenswert sein, nicht eine Stiftung für mehrere Kinder gemeinsam, sondern für jedes Kind eine Stiftung zu gründen. Die steuerliche Privilegierung des Betriebsvermögens gilt auch im Rahmen der Erbersatzsteuer, vgl. §§ 13a Abs. 11, 13c Abs. 3, 28a Abs. 7 ErbStG. Gleiches gilt für die Begünstigung von vermieteten Wohnimmobilien, vgl. § 13d Abs. 4 ErbStG.