Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
Rz. 200
Zuwendungen an gemeinnützige (steuerbegünstigte) Stiftungen können innerhalb bestimmter Grenzen steuerlich im Wege des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber honoriert die Förderung von gemeinnützigen Zwecken, indem Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften einkommensmindernd geltend gemacht werden können, vgl. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG.
aa) Allgemeiner Spendenabzug
Rz. 201
Unter dem Begriff "Zuwendungen" sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zu verstehen, vgl. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG, § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG. Spenden sind Ausgaben, die unentgeltlich und freiwillig erfolgen, keine Mitgliedsbeiträge sind und der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen. Ausgeschlossen ist ein Spendenabzug immer dann, wenn die Zuwendung an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Abzugsfähig sind sowohl Geld- als auch Sachspenden, aber keine Nutzungen und Leistungen, vgl. § 10b Abs. 3 S. 1 EStG, § 9 Abs. 2 S. 2 KStG.
Rz. 202
Abzugsberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, vgl. § 10b EStG, § 9 Nr. 5 GewStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Mit Ausnahme von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung laufen die einkommen-, gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Regelungen grundsätzlich parallel und unterscheiden sich nur in Einzelheiten.
Rz. 203
Der Spendenabzug selbst ist in seiner Höhe begrenzt. Abzugsfähig sind höchstens 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, vgl. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 GewStG. Übersteigt der Wert der Zuwendung die Höchstbeträge, so kann der nicht direkt abzugsfähige Betrag unbegrenzt in die nachfolgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden (Spendenvortrag) und dort dann entsprechend der Höchstbeträge steuermindernd geltend gemacht werden, vgl. § 10b Abs. 1 S. 9 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 9 KStG, § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG.
Rz. 204
Ein Spendenrücktrag ist nicht möglich. Ebenso wenig kann der Erbe das nicht verbrauchte Spendenvolumen des Erblassers als eigene Spende abziehen.
Rz. 205
Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an gemeinnützige Einrichtungen eines anderen EU/EWR-Staates müssen nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ebenfalls abzugsfähig sein. Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Spendenabzug ist nach deutschem Recht insbesondere, dass die ausländische Körperschaft nach deutschem Steuerrecht steuerbefreit wäre, würde sie inländische Einkünfte erzielen, vgl. § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG.
bb) Erweiterter Abzugsbetrag für Vermögensstockspenden an Stiftungen
Rz. 206
Um die Bereitschaft zur Errichtung von gemeinnützigen Stiftungen zu fördern sowie eine Erhöhung der durchschnittlichen Vermögen von Stiftungen zu erreichen, ist die Vermögensausstattung von steuerbefreiten Stiftungen des öffentlichen und des privaten Rechts besonders begünstigt. Stiftungen des privaten Rechts sind alle rechtsfähigen und auch nichtrechtsfähigen (unselbstständigen) Stiftungen. Zuwendungen an steuerbegünstigte Vereine oder auch an gemeinnützige GmbH sind nicht von der Regelung umfasst. Die rechtsformbezogene Privilegierung von Stiftungen wird mit dem wichtigen Beitrag von Stiftungen für die Bürgergesellschaft, der fehlenden Abhängigkeit von Mitgliedern und daraus resultierenden behördlichen Kontrollen sowie mit ihrem besonderen Bedürfnis, sich aufgrund fehlender Mitgliedsbeiträge durch Zuwendungen zu finanzieren, gerechtfertigt. Der Betrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten seit dem 1.1.2013 unabhängig von einem Nachweis, aus wessen Vermögen die Vermögensausstattung stammt, vgl. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG i.d.F. des EhrenamtsStG.
Rz. 207
Der Betrag kann im Jahr der Zuwendung und den folgenden neun Jahren auf Antrag des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden. Er darf der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden, kann aber beliebig auf die einzelnen Jahre verteilt werden, vgl. § 10b Abs. 1a S. 3 EStG, § 9 Nr. 5 S. 11 GewStG.
Rz. 208
Die Zuwendung muss "in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung" geleistet werden, vgl. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG. Der Begriff "Vermögensstock" wurde erstmals durch das EhrenamtsStG definiert. Gleichzeitig wurden Spenden in das Vermögen von Verbrauchsstiftungen ausdrücklich von der zusätzlichen Begünstigung ausgeschlossen, vgl. § 10b Abs. 1 S. 2 EStG. Vermögen der Stiftung, welches dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) unterliegt, gehört ebenfalls nicht zum Vermögensstock. Die begünstigte Stiftung kann alle gemeinnützigen Zwecke i.S.d. §§ ...