Rz. 6

Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers innerhalb der zur Geltendmachung von Unwirksamkeitsgründen einheitlichen Klagefrist von drei Wochen des § 4 S. 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage, tritt die Wirkung des § 7 KSchG ein; danach gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (§§ 4 S. 1, 5 und 6 KSchG). Es wird nicht nur die mögliche Sozialwidrigkeit der Kündigung geheilt, sondern jegliche Rechtsunwirksamkeit, gleichgültig, auf welchen Vorschriften sie beruht, mit Ausnahme des Schriftformerfordernisses gem. § 623 BGB. Die dreiwöchige Klagefrist ist eine Ausschlussfrist (siehe § 21 Rdn 37). Versäumt der Arbeitnehmer diese Ausschlussfrist, dann verliert er nicht nur die Klagebefugnis, sondern auch seine materielle Rechtsstellung, die sich aus der rechtsunwirksamen Kündigung ergibt. Nach Einführung der neuen einheitlichen Klagefrist kann es nicht mehr ernsthaften Zweifeln unterliegen, dass die dreiwöchige Klagefrist nicht nur eine prozessuale Klageerhebungsfrist ist, sondern dass sie dem materiellen Recht zuzuordnen ist.[11]

 

Rz. 7

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, möglichst frühzeitig Klarheit über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung zu erhalten. Die strikte Fiktionswirkung des § 7 KSchG, die die rückwirkende Heilung der Kündigung anordnet, erscheint indessen dann unbillig, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Drei-Wochen-Frist einzuhalten. Für diese Fälle gibt § 5 KSchG die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung, allerdings unter recht stringenten Voraussetzungen. U.a. muss der Antrag auf nachträgliche Zulassung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Ende der versäumten Frist beim Arbeitsgericht gestellt werden.

 

Rz. 8

Wird dem Antrag auf nachträgliche Zulassung rechtskräftig stattgegeben, entfällt die nach § 7 KSchG fingierte Rechtswirksamkeit der Kündigung.

 

Rz. 9

Hat der Antrag auf nachträgliche Zulassung rechtskräftig keinen Erfolg, ist die Kündigungsschutzklage als unbegründet abzuweisen.[12]

[11] BAG v. 15.12.2016, NZA 2017, 502, bezeichnet § 7 KSchG auch zu Recht als materielle Präklusionsvorschrift.
[12] Roloff, NZA 2009, 761.

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