Rz. 10

Die nachträgliche Zulassung setzt voraus, dass die Klage nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist erhoben worden ist. Ist der Zeitpunkt des Kündigungszugangs streitig, so ist nach hier vertretener Auffassung darüber zunächst Beweis zu erheben. Erst wenn das Arbeitsgericht nach einer entsprechenden Beweisaufnahme zum Ergebnis gekommen ist, dass die Kündigungsschutzklage außerhalb der Drei-Wochen-Frist bei Gericht eingereicht worden ist, kann es sich mit dem Antrag nach § 5 KSchG befassen. Es reicht also nicht aus, dass nur Zweifel darüber bestehen, ob die Klagefrist versäumt worden ist.[13] Hält das Arbeitsgericht die Klageerhebung für rechtzeitig, hat es in der Hauptsache zu entscheiden. Hält es die Klage für verspätet, hat es über den Antrag nach § 5 KSchG auf nachträgliche Zulassung zu entscheiden. Hält das Arbeitsgericht die Klageerhebung für rechtzeitig, ist über den Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht zu entscheiden. Der Antrag nach § 5 KSchG ist dann als Hilfsantrag für den Fall aufzufassen, dass nach Auffassung des Arbeitsgerichtes die Klage verspätet erhoben worden ist.[14]

[13] Vgl. dazu KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 147 f.
[14] BAG v. 28.4.1983, EzA § 5 KSchG Nr. 20; BAG v. 5.4.1984, EzA § 5 KSchG Nr. 21.

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