Rz. 43

Der Antrag ist zulässig, wenn die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung erhoben ist, ferner die Antragsfrist gewahrt ist und innerhalb der Antragsfrist der Antrag begründet worden ist und die Mittel der Glaubhaftmachung bezeichnet sind. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, ist der Antrag durch Urteil als unzulässig abzuweisen.

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