Rz. 401

Die steuerlichen Regelungen zur Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs und eines Mitunternehmeranteils in § 24 UmwStG decken verschiedene Sachverhalte ab:

Sachgründung einer neuen Personengesellschaft: Sacheinlage kann z.B. ein Betrieb oder Teilbetrieb sein. Im Fall der Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebs kann dies nach § 24 UmwStG zum Buchwert erfolgen.
Aufnahme eines Gesellschafters in ein bisheriges Einzelunternehmen, das dadurch zur Personengesellschaft wird. Hierbei wird steuerlich durch den früheren Einzelunternehmer ein Betrieb in die entstehende Personengesellschaft für eigene und für fremde Rechnung nach § 24 UmwStG eingebracht.[733]
Eintritt in eine bestehende Personengesellschaft: Nach Tz. 01.47 des Umwandlungssteuererlasses 2011 vom 11.11.2011[734] wird auch bei Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft gegen Geldeinlage oder Einlage anderer Wirtschaftsgüter eine Einbringung gem. § 24 UmwStG verwirklicht. Die bisherigen Gesellschafter der Personengesellschaft bringen in diesem Fall – aus Sicht des § 24 UmwStG – auf Grundlage einer ertragsteuerlichen Fiktion ihre Mitunternehmeranteile an der bisherigen Personengesellschaft in eine neue, durch den neu hinzutretenden Gesellschafter vergrößerte Personengesellschaft ein.

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