Rz. 9

Die Voraussetzungen des Hofzuweisungsverfahrens stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

1. Nur, wenn nach dem Tod des Hofeigentümers kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft entstanden ist, der in den seit 1.4.1998 eingetretenen Erbfällen auch nichteheliche Kinder angehören können, ist ein Hofzuweisungsverfahren zulässig. Das Grundstückszuweisungsverfahren nach §§ 13 ff. GrdstVG kommt auch dann in Betracht, wenn eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vorliegt, sofern in dieser erklärt wird, dass es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleiben soll.[7]
2.

Nur ein landwirtschaftlicher Betrieb kann zugewiesen werden. Bei rein forstwirtschaftlichen Betrieben gilt das Zuweisungsverfahren nach GrdstVG nicht.[8] Häufig handelt es sich um einen gemischt landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen Betrieb. In solchen Fällen kommt es auf die Gewichtung an. Landwirtschaft meint Bodennutzung und Produktion auf Boden. Schwierigkeiten in der Qualifizierung eines Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb ergeben sich durch immer neue Produktionsformen, wie der Produktion unter Glasflächen, von Gemüseproduktion in erdelosen Behältern oder Produktion von Pflanzen für die Energiegewinnung.[9]

Auch bei gewerblicher und industrieller Produktion kommt eine Zuweisung nicht in Betracht. Gerade im Hinblick auf die besonderen Abfindungsregeln für weichende Erben können die Sondervorschriften der §§ 13 ff. GrdstVG nicht auf andere Fälle als den des landwirtschaftlichen Betriebs ausgedehnt werden.

Die langfristige Verpachtung bereits durch den Erblasser muss nicht zwangsläufig zum Verlust der landwirtschaftlichen Hofeigenschaft führen, so dass auch bei Vorliegen eines langfristigen Pachtvertrages ein Zuweisungsverfahren nach §§ 13 ff. GrdstVG in Betracht kommen kann, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass er auch tatsächlich an der langfristigen Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes ein Interesse hat und auch dazu in der Lage ist.[10]

3. Eine Hofstelle muss vorhanden sein, die zur Bewirtschaftung geeignet ist, § 14 Abs. 1 GrdstVG. Der schlechte bauliche Zustand und selbst das Fehlen einer Hofstelle müssen nicht zwangsläufig zum Ausschluss des Zuweisungsverfahrens führen. Hat jedoch der Erblasser sämtliche Maßnahmen zur Betriebsaufgabe vorgenommen und die Gebäude insgesamt in Wohngebäude umgebaut oder die landwirtschaftlichen Gebäude zu Gebäuden für die Nutzung als einen touristischen Betrieb umgebaut, dann fehlt es sicherlich an den notwendigen Grundlagen zum Betrieb einer Landwirtschaft im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 GrdstVG.[11]
4.

Die Erträge des landw. Betriebs müssen im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen, § 14 Abs. 1 GrdstVG.

Erträge = nachhaltig erzielbare Überschüsse. Erträge aus zugepachteten Grundstücken sind mit zu berücksichtigen, soweit gesichert ist, dass das Pachtland dem Zuweisungsempfänger zur Bewirtschaftung zustehen wird, § 14 Abs. 1 S. 2 GrdstVG.

5.

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen:

Förmlicher Antrag eines Miterben auf Zuweisung des landw. Betriebs beim zuständigen Landwirtschaftsgericht, § 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG, §§ 1 Ziff. 2, 10 LwVG.
Erfolglosigkeit eines Einigungsversuchs, § 14 Abs. 2 GrdstVG.
Ein gleichzeitig laufendes Teilungsversteigerungsverfahren kann für die Dauer des Zuweisungsverfahrens eingestellt werden, § 185 Abs. 1 ZVG.
[7] BGH NJW 63, 2170; Netz, GrdstVG Praxiskommentar, Kap. 4.20.2.3.
[8] Lange, GrdstVG, 2. Aufl. 1964, § 17 Anm. 3; Zimmermann/Sticherling, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, § 14 GrdStVG Rn 2.
[9] Netz, GrdstVG Praxiskommentar, Kap. 4.1.9.1; Reimann/Tanck/Uricher, in: FS Damrau, S. 170 ff.
[10] Ruby, ZEV 2007, 264.
[11] OLG Celle AgrarR 87, 46 ff.

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