I. Allgemeines
Rz. 29
Die Frage, inwieweit der Hofeigentümer durch letztwillige Verfügung seine Hofnachfolge selbst bestimmen kann, regelt sich im Wesentlichen nach §§ 7, 16 HöfeO. In § 16 HöfeO wird bestimmt, dass der Eigentümer die Erbfolge kraft Höferechts durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen kann. Er hat lediglich die Möglichkeit, sie zu beschränken. § 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO stellt darüber hinaus klar, dass zum Hoferben nicht bestimmt werden kann, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 4 HöfeO als Hoferbe ausscheidet. Dies führt dazu, dass der Erblasser hinsichtlich seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur eingeschränkt testieren kann. Er kann lediglich nach den Grundsätzen und Vorschriften der HöfeO letztwillig verfügen. Grundstücksvermächtnisse zugunsten der weichenden Miterben sind – auch wenn sie zu einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes führen – nicht nach § 16 Abs. 1 S. 1 HöfeO nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist.
Rz. 30
Die durch die HöfeO erfolgte Einschränkung der Testierfreiheit, welche durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und der darin enthaltenen Erbrechtsgarantie gewährleistet ist, steht nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG unter Gesetzesvorbehalt. Soweit das Höferecht anzuwenden ist, ist das Sondererbrecht hinsichtlich der forst- und landwirtschaftlichen Betriebe aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Erblasser hat jederzeit die Möglichkeit, den Hof der HöfeO zu entziehen und dadurch seine "absolute Testierfreiheit" wieder zu erlangen. Will der Erblasser daher auch hinsichtlich seines Hofesvermögens völlig frei und unabhängig testieren, so muss er den Hof aus der Höferolle nehmen. Andernfalls kann er lediglich innerhalb der Grenzen, die ihm durch die HöfeO gesetzt werden, über seinen Betrieb von Todes wegen verfügen.
II. Die Bestimmung des Hoferben
Rz. 31
Die Einsetzung des Hoferben muss eindeutig sein. Grundsätzlich hat derjenige Hofeigentümer, der selbst lediglich Hofvorerbe ist, selbst kein letztwilliges Bestimmungsrecht außer für den Fall, dass der Erblasser ihm eine entsprechende Befugnis verliehen hat.
Rz. 32
Der Hofeigentümer kann den Hoferbenberechtigten z.B. innerhalb derselben Ordnung unabhängig vom Alter und dem Brauch des jeweiligen Gebietes, in dem der Hof liegt, bestimmen. Er kann auch einen Hoferben aus einer anderen Erbenordnung auswählen. Grundsätzlich kann aber nur eine natürliche Person zum Alleineigentümer des Hofes bestimmt werden. Nur ausnahmsweise besteht die Möglichkeit, ein Ehepaar zum Hoferben zu bestimmen.
Rz. 33
Nicht möglich ist es, dass der Erblasser mehrere Personen, eine juristische Person oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes zum Hoferben bestimmt. Hat der Erblasser mehrere Personen als Hoferben eingesetzt, dann führt dies dazu, dass gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 HöfeO das Testament nichtig ist und es somit zum Eintritt der gesetzlichen Hoferbfolge kommt.
Rz. 34
Die Auswahl des Hoferben wird im Einzelnen durch § 6 Abs. 6 HöfeO beschränkt. Danach scheidet jeder als Hoferbe aus, der nicht im Sinne der HöfeO wirtschaftsfähig ist. Es bestehen lediglich zwei Ausnahmen:
Rz. 35
So braucht beispielsweise der als Hoferbe eingesetzte Ehegatte nicht wirtschaftsfähig i.S.v. § 6 Abs. 6 HöfeO zu sein. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 6 Abs. 6 S. 1 letzter Hs. HöfeO. Der Erblasser hat somit die Möglichkeit, seinen Ehegatten unabhängig von der Frage der Wirtschaftsfähigkeit zum Hoferben zu bestimmen. Strittig ist dies allerdings, wenn der Hofeigentümer ein Ehepaar zum Hoferben einsetzt. Hier müssen nach wohl herrschender Meinung beide Ehegatten wirtschaftsfähig sein.
Rz. 36
Eine weitere Ausnahme stellt § 7 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HöfeO dar. Danach steht die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden würden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Sind also sowohl sämtliche Abkömmlinge als auch der Ehegatte selbst wirtschaftsunfähig, dann kann der Erblasser auch einen wirtschaftsunfähigen Abkömmling zum Hoferben bestimmen.
III. Bestimmung des Hoferben durch Dritte
Rz. 37
In Abweichung von § 2065 BGB kann der Erblasser analog § 14 Abs. 3 HöfeO die Bestimmung des Hoferben auch einem Dritten überlassen. Wichtig ist, dass auch hier der Erblasser einen angegebenen Personenkreis eng begrenzt und damit eine Willkür des Auswahlberechtigten ausscheidet. Deshalb muss der Erblasser auch hier Richtlinien für die Auswahl geben. Es muss dem Dritten möglich sein, die Bezeichnung bzw. die Bestimmung des Hoferben ohne weitere Sachkunde vorzunehmen.
IV. Auslegung eines die Hoferbfolge betreffenden Testaments
Rz. 38
Auch bei Anwendbarkeit erbrechtlicher Sondervorschriften finden die all...