An das
Landgericht
(…)
Klage
des (…)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: (…)
gegen
(…)
– Beklagter –
wegen Erbenfeststellung, Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Herausgabe
Vorläufiger Streitwert: (…) EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass der Kläger Alleinerbe des am (…) in (…) verstorbenen, zuletzt in (…) wohnhaft gewesenen Herrn (…) geworden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen
a) |
über den Bestand des Nachlasses des am (…) verstorbenen Herrn (…), zuletzt wohnhaft in (…), zum Stichtag (…), |
b) |
über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände dieses Nachlasses einschließlich der Surrogate und |
c) |
der vom Beklagten gezogenen Nutzungen dieses Nachlasses. |
Für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, wird der Beklagte verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande ist.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger sämtliche zum Nachlass des in Ziff. 1 bezeichneten Erblassers gehörende Gegenstände einschließlich etwaiger Surrogate und Nutzungen, deren nähere Bezeichnung nach Auskunftserteilung durch den Beklagten erfolgen wird, herauszugeben.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung, zunächst bezüglich der Klaganträge Ziff. 1 und Ziff. 2 als Teilurteil.
Begründung:
A. Zulässigkeit
Am (…) ist in (…) der zuletzt in (…) wohnhaft gewesene Herr (…) gestorben. Nach §§ 27, 12, 13 ZPO besteht der besondere Gerichtsstand der Erbschaft am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Beweis: Vorlage der Sterbeurkunde vom (…), beigefügt in beglaubigter Fotokopie als – Anlage (…) –
Zwischen den Parteien ist streitig, wer von ihnen Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Die Alleinerbfolge als Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf der Klärung. Es steht den Parteien frei, ob sie die Erbfolge im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens klären lassen oder durch Feststellungsklage (BGHZ 86, 41; BGH NJW 1983, 277).
Zwischen den Klageanträgen Ziff. 2 bis Ziff. 4 besteht ein Stufenverhältnis i.S.v. § 254 ZPO. Im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO können die Stufenanträge mit dem Feststellungsantrag Ziff. 1 verbunden werden, da für alle Anträge sowohl dasselbe Prozessgericht zuständig als auch dieselbe Prozessart zulässig ist.
B. Begründetheit
I. Sachverhalt
Der verwitwete und kinderlose Erblasser hat am (…) bei Notar (…) in (…) unter der Urkunden-Rolle Nr. (…) ein notarielles Testament errichtet, worin er den Beklagten, seinen Großneffen, zu seinem Alleinerben eingesetzt hat.
Dieses Testament wurde am (…) durch das Nachlassgericht (…) unter dem Az. (…) eröffnet. Der Beklagte war bei der Testamentseröffnung anwesend und hat sofort zu Protokoll des Nachlassgerichts die Annahme der Alleinerbschaft erklärt.
Etwa zwei Monate nach dieser Testamentseröffnung erhielt der Kläger vom ehemaligen Steuerberater des Erblassers, Herrn Dipl.-Kfm. (…), ein Schreiben vom (…), worin ihm dieser mitteilte, der Erblasser habe ihm vor etwa zwei bis drei Jahren einen Briefumschlag zur Verwahrung übergeben mit der Bitte, diesen erst nach seinem Tode zu öffnen. Durch ein Büroversehen sei die Öffnung des Umschlags erst jetzt erfolgt.
Dieser Umschlag enthielt ein privatschriftliches Testament, wonach das notarielle Testament vom (…) widerrufen und der Kläger zum Alleinerben eingesetzt wurde, weil sich der Beklagte seit Jahren nicht mehr um den Erblasser gekümmert hatte.
Der Steuerberater hat das Original des Testaments dem Amtsgericht (…) übersandt. Dort wurde es am (…) unter dem Az. (…) in Anwesenheit des Klägers und des Beklagten eröffnet.
Beweis: |
a) |
Vorlage des privatschriftlichen Testaments vom (…), beigefügt in beglaubigter Fotokopie als – Anlage (…) – |
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b) |
Vorlage des Testamentseröffnungsprotokolls vom (…), beigefügt in beglaubigter Fotokopie als – Anlage (…) – |
Der Kläger hat die ihm damit angefallene Alleinerbschaft angenommen und dies unmittelbar nach der Testamentseröffnung vom (…) zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt.
Der Beklagte bestreitet die Alleinerbenstellung des Klägers mit der Behauptung, das privatschriftliche Testament könne zum einen das notarielle Testament nicht widerrufen, zum anderen sei das privatschriftliche Testament nicht wirksam, weil der Erblasser im Zeitpunkt seiner Errichtung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.
II. Rechtliche Würdigung
1. Wirksamer Testamentswiderruf
Das vom Erblasser errichtete notariell beurkundete Testament konnte durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden. Nach § 2231 BGB i.V.m. § 2247 BGB sind privatschriftliche und notariell beurkundete Testamente gleichwertig. Da jedes der Testamente eine Alleinerbeneinsetzung enthält, widerspricht das letzte Testament dem ersten inhal...