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In dem unter Rdn 20 geschilderten Beispielsfall hat sich das deutsche Unternehmen zur Klageerhebung gegen die italienische Gesellschaft am deutschen Gerichtsstand des Erfüllungsorts entschlossen. Die auf Seiten der italienischen Gesellschaft vorprozessual eingeschalteten deutschen Anwälte haben in ihrem letzten Schreiben erklärt, dass sie im Falle einer Klageerhebung nicht zustellungsbevollmächtigt seien.

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