Rz. 13
Ist in Verfahren aus Teil 3 VV nach Wertgebühren abzurechnen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 u. 3 RVG), erhält der Anwalt nach Nr. 3335 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr der Hauptsache, höchstens jedoch 1,0. Die Verfahrensgebühr entsteht bereits mit der Entgegennahme der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Die volle Verfahrensgebühr wird für den Anwalt des Antragstellers in der Regel ausgelöst durch Einreichen des Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeantrags und für den Anwalt des Antragsgegners durch die Stellungnahme hierauf, bzw. durch einen Zurückweisungsantrag (arg. e. Anm. zu Nr. 3337 VV).
Rz. 14
Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands vertritt, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.
Rz. 15
Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3337 VV auf 0,5, soweit die volle Gebühr nicht darunter liegt. Gleiches gilt, wenn lediglich beantragt wird, eine Einigung über gerichtlich nicht anhängige Gegenstände zu Protokoll zu nehmen oder die Parteien lediglich über gerichtlich nicht anhängige Gegenstände verhandeln (Anm. Nr. 2 zu Nr. 3337 VV).
Rz. 16
Kommt es im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, so entsteht nach Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV eine Terminsgebühr, wie sie auch im Verfahren entstehen würde, für das Prozesskostenhilfe beantragt ist.
Rz. 17
Auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV kann im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe anfallen. Die Gebühr beläuft sich auf 1,0 (Nr. 1003 VV) und im Berufungs-, Revisions- oder einem nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV gleichgestellten Verfahren auf 1,3 (Nr. 1004 VV), da der Antrag auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bereits zur Anhängigkeit i.S.d. Nrn. 1003, 1004 VV führt. Lediglich dann, wenn Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt wird, bleibt es bei 1,5 (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV). Soweit gerichtlich nicht anhängige Gegenstände in die Einigung mit einbezogen werden, entsteht insoweit eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV), und zwar auch dann, wenn für den Abschluss der Einigung ebenfalls Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt ist (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1003 VV). Letzteres ist mit der Neufassung der Nr. 1003 VV durch das KostRÄndG 2021 ausdrücklich klargestellt worden.
Rz. 18
Ebenso können Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) und Aussöhnungsgebühr anfallen (siehe Rdn 47 ff., 53 ff.).
Rz. 19
Für den Gegenstandswert enthält § 23a RVG eine besondere Regelung, da nach dem GKG, FamGKG und dem GNotKG Gerichtsgebühren für diese Verfahren nicht entstehen und insoweit auch in den Gerichtskostengesetzen keine Wertvorschriften enthalten sind.