Rz. 6

Ein Rotlichtverstoß liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer sowohl Ampel als auch die Haltelinie zwar bei Rotlicht passiert, aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich anhält (BGH NZV 1998, 119; OLG Bremen DAR 2002, 225; OLG Frankfurt NZV 2008, 588). Es ist dann lediglich der Verwarnungsgeldtatbestand "Überfahren der Haltelinie" erfüllt (BayObLG NZV 1994, 200)."

 

Rz. 7

 

Achtung: Ältere Überwachungsanlagen

Der Richter wird eine entsprechende Behauptung des Betroffenen nur widerlegen können, wenn das Fahrzeug des Betroffenen zweimal fotografiert wurde, nämlich das erste Mal beim Überfahren der Haltelinie und das zweite Mal nach dem Einfahren in die Kreuzung. Viele (ältere) Rotlichtüberwachungsanlagen fertigen jedoch nur ein einziges Foto, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt.

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