Rz. 12
Kommt es zum Rücktritt des Leasingnehmers gegenüber dem Lieferanten aus abgetretenem Recht (oder aufgrund vertraglicher Ermächtigung), hat der Leasinggeber nicht die Möglichkeit, den Rücktritt durch Lieferung eines anderen Fahrzeugs abzuwenden.[25]
Rz. 13
Die Klage muss der Leasingnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen den Verkäufer des Fahrzeugs erheben, aber mit dem Antrag, dass die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen[26] an den Leasinggeber erfolgen soll.[27] Auch bei der Minderung kann er nur Zahlung an den Leasinggeber beanspruchen. Aufgrund der Abtretungskonstruktion ist er prozessführungsbefugt.[28] Hat der Leasinggeber den Leasingnehmer bereits auf Zahlung der Leasingraten verklagt, ist dieser Prozess bis zur Entscheidung über die Klage des Leasingnehmers gegen den Lieferanten auszusetzen.[29]
Rz. 14
Der Leasingnehmer kann dann seinerseits vom Leasinggeber Erstattung auf der Grundlage einer Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB beanspruchen.[30] Voraussetzung dafür ist, dass der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten ein rechtskräftiges Rücktrittsurteil erstritten hat oder der Lieferant den Rücktritt akzeptiert hat.[31] Bei Insolvenz des Lieferanten steht dem gleich, dass die sich aus dem Rücktritt ergebende Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde.[32] Obwohl § 313 Abs. 3 S. 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung und nicht den Rücktritt vorsieht, erfolgt die Vertragsanpassung nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht.[33] Eine Klausel, die dem Leasingnehmer für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag nur die Möglichkeit der Kündigung des Leasingvertrags einräumt, ist unwirksam.[34]
Rz. 15
Teilweise wird noch eine besondere Rücktrittserklärung des Leasingnehmers auch gegenüber dem Leasinggeber gefordert.[35] Bei wirksamem Rücktritt muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine gezahlte Sonderzahlung und die Leasingraten (einschließlich Umsatzsteuer) zurückbezahlen, abzüglich der Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer (zu deren Berechnung vgl. § 11 Rdn 186 ff.).[36] Die Nutzungsentschädigung ist auf Bruttopreisbasis zu ermitteln und dann nicht mehr um die Mehrwertsteuer zu erhöhen.[37] Im Fall der Kaufpreisminderung werden die Leasingentgelte (Sonderzahlung, Leasingraten, Restwert) entsprechend neu berechnet.[38]
Rz. 16
An das Ergebnis des Prozesses zwischen Leasingnehmer und Lieferant ist der Leasinggeber gebunden,[39] ebenso an eine außergerichtliche Einigung zwischen Leasingnehmer und Lieferant über den Rücktritt[40] und an die rechtskräftige Feststellung im Insolvenzverfahren.[41] Entgegenstehende AGB sind unwirksam.[42]
Rz. 17
Kosten der erfolgreichen Klage gegen den Lieferanten, der dann insolvent wird, muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer nicht erstatten.[43] Unterliegt der Leasingnehmer gegen den Lieferanten im Rückgewähr- oder Schadensersatzprozess, kann er dem Leasinggeber Rechte aus Sachmängeln nicht entgegenhalten,[44] selbst wenn er nur wegen Verjährung verloren hat.[45]
Rz. 18
Die Abwicklung des Leasing- und Kauvertrags nach erfolgtem Rücktritt erfolgt in folgenden Schritten:
▪ | Der Leasingnehmer übergibt dem Händler das Fahrzeug. |
▪ | Der Händler erstattet den Kaufpreis an den Leasinggeber zzgl. Zinsen und notwendigen Verwendungen, abzgl. Nutzungsvergütung (vgl. § 11 Rdn 186 ff.). |
▪ | Der Leasinggeber erstattet dem Leasingnehmer die geleisteten Leasingraten, die Sonderzahlung und die erzielten bzw. ersparten Zinsen[46] gemindert um die Nutzungsvergütung, die der Leasingnehmer aufgrund der genossenen Gebrauchsvorteile hatte.[47] Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und entgangenen Gewinn besitzt der Leasinggeber nicht.[48] |
▪ | Wurde als Mietsonderzahlung ein Altfahrzeug in Zahlung gegeben und ist dies noch vorhanden, kann der Leasingnehmer nur Herausgabe des Altfahrzeugs, jedoch nicht Erstattung des angerechneten Geldbetrags beanspruchen.[49] |
Rz. 19
Das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Sachmängelansprüche beim Händler trägt der Leasinggeber.[50] Entgegenstehende AGB sind unwirksam.[51]
Rz. 20
Praxistipp
Bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrags handelt es sich um eine überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit, so dass eine 2,0 Geschäftsgebühr gem. VV 2300 RVG für den Rechtsanwalt angemessen ist.[52]
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