Rz. 12

Kommt es zum Rücktritt des Leasingnehmers gegenüber dem Lieferanten aus abgetretenem Recht (oder aufgrund vertraglicher Ermächtigung), hat der Leasinggeber nicht die Möglichkeit, den Rücktritt durch Lieferung eines anderen Fahrzeugs abzuwenden.[25]

 

Rz. 13

Die Klage muss der Leasingnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen den Verkäufer des Fahrzeugs erheben, aber mit dem Antrag, dass die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen[26] an den Leasinggeber erfolgen soll.[27] Auch bei der Minderung kann er nur Zahlung an den Leasinggeber beanspruchen. Aufgrund der Abtretungskonstruktion ist er prozessführungsbefugt.[28] Hat der Leasinggeber den Leasingnehmer bereits auf Zahlung der Leasingraten verklagt, ist dieser Prozess bis zur Entscheidung über die Klage des Leasingnehmers gegen den Lieferanten auszusetzen.[29]

 

Rz. 14

Der Leasingnehmer kann dann seinerseits vom Leasinggeber Erstattung auf der Grundlage einer Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB beanspruchen.[30] Voraussetzung dafür ist, dass der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten ein rechtskräftiges Rücktrittsurteil erstritten hat oder der Lieferant den Rücktritt akzeptiert hat.[31] Bei Insolvenz des Lieferanten steht dem gleich, dass die sich aus dem Rücktritt ergebende Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde.[32] Obwohl § 313 Abs. 3 S. 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung und nicht den Rücktritt vorsieht, erfolgt die Vertragsanpassung nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht.[33] Eine Klausel, die dem Leasingnehmer für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag nur die Möglichkeit der Kündigung des Leasingvertrags einräumt, ist unwirksam.[34]

 

Rz. 15

Teilweise wird noch eine besondere Rücktrittserklärung des Leasingnehmers auch gegenüber dem Leasinggeber gefordert.[35] Bei wirksamem Rücktritt muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine gezahlte Sonderzahlung und die Leasingraten (einschließlich Umsatzsteuer) zurückbezahlen, abzüglich der Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer (zu deren Berechnung vgl. § 11 Rdn 186 ff.).[36] Die Nutzungsentschädigung ist auf Bruttopreisbasis zu ermitteln und dann nicht mehr um die Mehrwertsteuer zu erhöhen.[37] Im Fall der Kaufpreisminderung werden die Leasingentgelte (Sonderzahlung, Leasingraten, Restwert) entsprechend neu berechnet.[38]

 

Rz. 16

An das Ergebnis des Prozesses zwischen Leasingnehmer und Lieferant ist der Leasinggeber gebunden,[39] ebenso an eine außergerichtliche Einigung zwischen Leasingnehmer und Lieferant über den Rücktritt[40] und an die rechtskräftige Feststellung im Insolvenzverfahren.[41] Entgegenstehende AGB sind unwirksam.[42]

 

Rz. 17

Kosten der erfolgreichen Klage gegen den Lieferanten, der dann insolvent wird, muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer nicht erstatten.[43] Unterliegt der Leasingnehmer gegen den Lieferanten im Rückgewähr- oder Schadensersatzprozess, kann er dem Leasinggeber Rechte aus Sachmängeln nicht entgegenhalten,[44] selbst wenn er nur wegen Verjährung verloren hat.[45]

 

Rz. 18

Die Abwicklung des Leasing- und Kauvertrags nach erfolgtem Rücktritt erfolgt in folgenden Schritten:

Der Leasingnehmer übergibt dem Händler das Fahrzeug.
Der Händler erstattet den Kaufpreis an den Leasinggeber zzgl. Zinsen und notwendigen Verwendungen, abzgl. Nutzungsvergütung (vgl. § 11 Rdn 186 ff.).
Der Leasinggeber erstattet dem Leasingnehmer die geleisteten Leasingraten, die Sonderzahlung und die erzielten bzw. ersparten Zinsen[46] gemindert um die Nutzungsvergütung, die der Leasingnehmer aufgrund der genossenen Gebrauchsvorteile hatte.[47] Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und entgangenen Gewinn besitzt der Leasinggeber nicht.[48]
Wurde als Mietsonderzahlung ein Altfahrzeug in Zahlung gegeben und ist dies noch vorhanden, kann der Leasingnehmer nur Herausgabe des Altfahrzeugs, jedoch nicht Erstattung des angerechneten Geldbetrags beanspruchen.[49]
 

Rz. 19

Das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Sachmängelansprüche beim Händler trägt der Leasinggeber.[50] Entgegenstehende AGB sind unwirksam.[51]

 

Rz. 20

 

Praxistipp

Bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrags handelt es sich um eine über­durchschnittlich schwierige Angelegenheit, so dass eine 2,0 Geschäftsgebühr gem. VV 2300 RVG für den Rechtsanwalt angemessen ist.[52]

[25] BGH BB 1982, 208.
[26] Reinking/Eggert, Rn L 446.
[27] OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1143.
[28] Zöller, vor § 50 ZPO Rn 18, 42 ff.
[30] OLG Düsseldorf ZMR 2009, 24; BGH NJW 2010, 2798 Rn 21; kritisch hierzu Greiner, NJW 2012, 961.
[32] OLG Düsseldorf ZinsO 2016, 1898.
[33] OLG Frankfurt MDR 2009, 491.
[34] BGH NJW 1982, 105.
[35] Reinking, ZGS 2002, 233; Schmalenbach/Sester, WM 2002, 2186; Müller-Sarnowski, DAR 2002, 489.
[36] OLG Frankfurt, Urt. v. 16.12.2013 – 17 U 141/12, juris.
[38] BGH WM 1987, 349.
[41] BGH MDR 1994, 273.
[42] BGH NJW 1991, 1202.
[4...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?