Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 79
Das Gericht hat zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 156 Abs. 1 FamFG.
Nach § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG kann das Gericht jetzt die Eltern zur Teilnahme an einer Beratung durch die Beratungsstellen und Träger der Jugendhilfe bindend verpflichten.
Der gerichtliche Billigungsbeschluss ist Vollstreckungstitel.
Die Umgangsvereinbarung im Vergleich nach § 36 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. den §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss vorgelesen und genehmigt werden.
Rz. 80
Praxistipp:
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Bei der Formulierung des Vergleiches ist auf die Vollstreckungsfähigkeit zu achten (siehe Seite 6)! |
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Erforderlich ist das Einvernehmen aller Beteiligten, auch des Verfahrensbeistands und des beteiligten Jugendamtes. |
Rz. 81
Die einvernehmliche Regelung aller Beteiligten über den Umgang (Umgangsvergleich) wird vom Familiengericht gem. § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt.
Bei vorläufiger Aufzeichnung des Protokolls genügt das Vorlesen oder Abspielen der Aufzeichnung (§ 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO); hierüber und über die anschließende Genehmigung des Textes durch die Beteiligten ist ein Vermerk in die Niederschrift aufzunehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diese Erfordernisse sind unverzichtbare, d.h. nicht der Disposition der Beteiligten unterliegende Voraussetzungen der Wirksamkeit des Vergleichs.
Rz. 82
Für die Wirksamkeit einer Umgangsvereinbarung genügt bei vorläufiger Aufzeichnung des Protokolls das Vorlesen oder Abspielen der Aufzeichnung; hierüber und über die anschließende Genehmigung des Textes durch die Beteiligten ist ein Vermerk in die Niederschrift aufzunehmen. Eine vergleichsweise vereinbarte Umgangsregelung ist unwirksam abgeschlossen, wenn die Vereinbarung durch lautes Diktieren vorläufig aufgezeichnet und genehmigt, ausweislich des Vermerks aber auf das Vorspielen verzichtet wurde.
Rz. 83
Praxistipp:
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Gerichtliche Billigung i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG ist nicht bereits die gerichtliche Niederschrift des Vergleichs. |
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Das Gericht muss sich die Einigung vielmehr ausdrücklich zu Eigen machen. |
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Das Verfahren wird bei einem Vergleich erst durch die gerichtliche Billigung abgeschlossen. |
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Auch wird die Regelung erst durch den gerichtlichen Billigungsbeschluss vollstreckbar! |
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Der Billigungsbeschluss muss als hoheitlich errichtete Vollstreckungsgrundlage zugestellt werden. |
Auch bei dem gerichtlich gebilligten Vergleich ist ein Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderlich (siehe oben Rdn 30).
Rz. 84
Praxistipp:
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Schließen die Eltern einen Umgangsvergleich, muss die gerichtliche Billigung erreicht werden (§ 156 Abs. 2 FamFG). |
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Zudem muss der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erteilt werden. |
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Der Anwalt sollte auch darauf achten, dass der Hinweis so formuliert ist, dass er auch für einen Laien verständlich ist, da anderenfalls Unwirksamkeit des Hinweises die Folge sein kann. |
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Dieser Hinweis muss nach jeder Änderung einer Umgangsregelung erneuert werden, wenn die geänderte Regelung vollstreckbar sein soll. |
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Zur Vollstreckung siehe unten Rdn 127. |
Rz. 85
Der Gläubiger sollte sich vor der Vollstreckung aus einem Umgangsvergleich eine Checkliste machen, um sicher zu gehen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Checkliste:
Die Checkliste muss folgende Punkte enthalten: