Dr. iur. Artur-Konrad Wypych
Rz. 6
Die Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen, sowie an die betriebliche Arbeitsschutzorganisation ergeben sich insb. aus dem ArbSchG mit Ausführungsverordnungen des Bundes. Der Arbeitgeber hat die organisatorischen Voraussetzungen für den Arbeitsschutz zu schaffen und die dafür erforderlichen technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Der Arbeitgeber hat die Erfüllung der Anforderungen des Arbeitsschutzes durch die Arbeitnehmer anzuordnen und zu überwachen. Darüber hinaus besteht eine gerade im Bereich des technischen Arbeitsschutzes sehr weitreichende, in vielen Unternehmen jedoch unterschätzte Pflicht des Arbeitgebers, nicht nur alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, sondern auch, als eine Ausprägung des Präventionsgrundsatzes, die ständige Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer anzustreben (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
Rz. 7
Neben diesen Anforderungen enthält – als zweiter Regelungsbereich – das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) grundlegende Regelungen zum Einsatz dieser Personen. Damit sollen
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die Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf die jeweiligen, besonderen Betriebsverhältnisse, |
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die Verwirklichung der gesicherten arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Erkenntnisse und |
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die Erreichung eines möglichst hohen Wirkungsgrades der dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen |
sichergestellt werden. Das ASiG wird ergänzt durch eine Reihe von Rechtsverordnungen des Bundes für bestimmte Tätigkeitsbereiche (dazu ausführlich Rdn 82 ff.).
Rz. 8
Vervollständigt werden beide Regelungsbereiche durch eine Vielzahl berufsgenossenschaftlicher Bestimmungen, insb. der grundlegenden Unfallverhütungsvorschrift DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention", diese wiederum konkretisiert durch die gleichnamige DGUV-R 100–001 (zur Systematik der DGUV-/BG-Bestimmungen siehe Rdn 106).
I. Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
Rz. 9
Wesentliche Grundlage für die Ausgestaltung von Arbeitsstätten ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie enthält einheitliche Regelungen für Industrie, Gewerbe und Handel. Der Kernsatz ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass davon keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgeht (§ 3a Abs. 1 S. 1 ArbStättV). Diese Rechtsverordnung des Bundes wurde ursprünglich auf der Grundlage der §§ 120e und 139h GewO a.F. erlassen. Im Zuge der Novellierung des Gewerbeordnungsrechtes im Jahr 2002 wurden diese Ermächtigungsgrundlagen aufgehoben. Die Novelle im Jahr 2016 integrierte das Bildschirmarbeitsrecht in das Arbeitsstättenrecht, da Bildschirmarbeit im digitalen Zeitalter kein Sonderrecht mehr darstellt und es daher sachgerecht ist, die Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen im allgemeinen Arbeitsstättenrecht zu regeln. Die 1996 in Kraft getretene Bildschirmarbeitsverordnung findet seither keine Anwendung mehr. Zudem wurden Regelungen zu Telearbeitsplätzen und mobilen Arbeitsmitteln an stationären Arbeitsplätzen ergänzt (vgl. dazu ausführlich Wiebauer, NZA 2017, 220; Kohte/Faber/Feldhoff, a.a.O., Rn 36 ff. zu ArbStättV). Die jüngste Novelle der ArbStättV trat im April 2018 in Kraft und konkretisiert die vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen, die im Betrieb vorzunehmen sind.
Rz. 10
Der Begriff "Arbeitsstätte" (vgl. § 2 Abs. 1 ArbStättV) erfasst Arbeitsplätze in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder auf Baustellen befinden. Zur Arbeitsstätte gehören u.a. auch die innerbetrieblichen Verkehrs- und Fluchtwege, Lager- und Maschinenräume sowie Sozial- und Sanitärräume. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Örtlichkeit handelt, an der Beschäftigte ihrer Tätigkeit unter der Obhut des Arbeitgebers nachkommen.
Rz. 11
Die sehr kurze ArbStättV enthält in neun Paragrafen lediglich noch die Begriffsbestimmungen und Grundsätze für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die konkreten Anforderungen an Gebäude und Räume, sowie an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen befinden sich in einem umfangreichen Anhang zu § 3 Abs. 1 ArbStättV. Dort sind neben Vorgaben für Raumgrößen spezielle Anforderungen an Betriebseinrichtungen wie Belüftungs-, Beleuchtungs- oder Energieverteilungsanlagen, Sitz- und Waschgelegenheiten ebenso geregelt, wie Anforderungen an Fenster und Türen, Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen usw. Die Abgrenzung einer Arbeitsstätte von technischen Arbeitsmitteln, für die die Verordnung nicht gilt, kann im Einzelfall schwierig sein.
Rz. 12
Erfasst werden Arbeitsstätten in der Industrie, im Handwerk, Handel und Dienstleistungsgewerbe. Die ArbStättV gilt auch für Arbeitsstätten im nichtgewerblichen Bereich, z.B. für freie Berufe, Landwirtschaft, öffentliche Verwaltung, jedoch nur eingeschränkt für Arbeitsplätze in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Marktverkehr; sie gilt hingegen gar nicht für dem BBergG unterliegende Betriebe.
Rz. 13
Der ...