Rz. 171
Im Gesellschaftsvertrag kann durch eine Nachfolgeklausel vereinbart werden, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers auf den oder die Erben übergehen soll. Der Anteil des Gesellschafters wird dadurch vererblich gestellt.[142] Der Eintritt der Erben in die Gesellschaft erfolgt dann unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls und bedarf keiner weiteren Rechtsgeschäfte.[143]
Rz. 172
Im Zusammenhang mit einer Nachfolgeklausel kann die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils auch eingeschränkt werden. Die Nachfolge kann bspw. auf bestimmte Personen (wie etwa Mitgesellschafter, Abkömmlinge oder Ehegatten) beschränkt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann auch bestimmen, dass der Gesellschaftsanteil nur dann vererblich ist, wenn der Erblasser den Nachfolger durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Eine Vererbung aufgrund gesetzlicher Erbfolge wird dadurch ausgeschlossen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen