I. Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Rz. 31
Bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge können die Ziele des Unternehmers für seine Nachfolge in aller Regel nicht verwirklicht werden. In vielen Fällen kommt es zu Erbengemeinschaften, deren Auseinandersetzung zivilrechtlich und steuerrechtlich für das Unternehmen und den Unternehmenserben meist nachteilig ist.
Rz. 32
Für den Unternehmer ist daher die gewillkürte Erbfolge vorrangig. Nur auf diesem Wege kann eine Nachfolgeregelung erreicht werden, die den persönlichen, familiären und unternehmerischen Vorstellungen Rechnung trägt und die gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen umfassend berücksichtigt.
II. Formen letztwilliger Verfügungen
Rz. 33
Der Unternehmer kann seinen letzten Willen in einer einseitigen (Testament, §§ 2231 ff. BGB) oder einer zweiseitigen (gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB und § 10 Abs. 4 LPartG; oder Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB) Verfügung von Todes wegen niederlegen. Die Frage, ob die mit einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag verbundene Bindungswirkung sachgerecht ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Im Allgemeinen ist bei unternehmerischen Vermögen mit der Eingehung einer erbrechtlichen Bindung außerordentliche Zurückhaltung geboten. Der Unternehmer muss in der Lage sein, auf veränderte persönliche, wirtschaftliche oder steuerliche Umstände in angemessener Weise reagieren zu können und dazu ggf. auch seine Verfügung von Todes wegen anpassen.
Rz. 34
Praxishinweis
Sofern sich der Unternehmer ausnahmsweise für eine bindende Verfügung von Todes entscheidet, sollte die Bindungswirkung durch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts (§§ 2293 ff. BGB) oder eines Änderungsvorbehalts zumindest teilweise wieder gelockert werden.
Rz. 35
Muster 23.2: Aufhebung der Bindungswirkung
Muster 23.2: Aufhebung der Bindungswirkung
Der länger lebende Erblasser ist nach dem Tod des vorverstorbenen Erblassers berechtigt, die für seinen Tod getroffenen Verfügungen durch eine beliebige weitere Verfügung von Todes wegen ganz oder teilweise aufzuheben, abzuändern bzw. zu ergänzen. (…) Dies gilt jedoch nur zugunsten gemeinsamer Abkömmlinge.
III. Erbrechtliche Gestaltungsinstrumente
1. Erbeinsetzung
Rz. 36
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen seine Erben bestimmen (§ 1937 BGB). Viele Schwierigkeiten der Nachfolgeplanung lassen sich von vornherein vermeiden, wenn der Erblasser den Unternehmensnachfolger zum Alleinerben einsetzt. Bestimmt der Erblasser dagegen mehrere Personen zu seinen Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 2032 ff. BGB). Eine Erbengemeinschaft ist aber regelmäßig nicht geeignet, ein Unternehmen fortzuführen oder eine Gesellschaftsbeteiligung dauerhaft zu verwalten. Die Erbengemeinschaft ist auf jederzeitige Auseinandersetzung angelegt. Die darin begründete Instabilität gefährdet die Kontinuität und den Fortbestand des Unternehmens. In der Erbengemeinschaft gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit, so dass aus unternehmerischer Sicht notwendige Entscheidungen vielfach verzögert oder mitunter auch gar nicht getroffen werden können. Die Nachteile der Erbengemeinschaft lassen sich u.U. durch ergänzende Anordnungen (z.B. Teilungsanordnung, § 2048 BGB; Testamentsvollstreckung, §§ 2197 ff. BGB) zumindest teilweise abmildern. Im Hinblick auf eine etwaige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind stets auch die damit verbundenen steuerrechtlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Rz. 37
Praxishinweis
Bei der Einsetzung mehrerer Erben sollte in jedem Fall geprüft werden, ob durch zusätzliche Maßnahmen auf der Ebene des Gesellschaftsrechts eine später notwendig werdende Erbauseinandersetzung vermieden bzw. erleichtert werden kann. In Betracht kommt dabei insbesondere eine Spaltung des Unternehmens (nach §§ 123 ff. UmwG) oder eine sonstige Trennung der verschiedenen Gesellschafterstämme.
Rz. 38
Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt (s. § 1923 BGB). Fehlt es an einem (geeigneten) Erben, kann – an Stelle eines Unternehmensverkaufs – auch die Errichtung einer Stiftung in Betracht gezogen werden. Mit der Stiftung kann sich der Erblasser gewissermaßen einen künstlichen Erben nach seinen eigenen Vorstellungen schaffen. Ist eine Stiftung zum Erben eingesetzt, die erst nach dem Tod des Stifters anerkannt wird (§ 80 BGB), gilt sie für die Zuwendung des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 84 BGB). Gleichwohl ist es im Interesse der Unternehmenskontinuität empfehlenswert, die Stiftung bereits zu Lebzeiten zu errichten.
Rz. 39
Der Erblasser muss seine Erben selbst bestimmen (§ 2065 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn sich die unternehmerische Eignung der (minderjährigen) Erben zur Zeit der Errichtung des Testaments noch nicht beurteilen lässt. Ein Dritter kann nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ermächtigt werden, aus einem eng begrenzten Personenkreis den Erben nach bestimmten sachlichen Kriterien zu bezeichnen. Da der Dritte den Unternehmenserben nicht auswählen, sondern nur nach den vorgeg...