Zusammenfassung
Regelmäßig treffen bei einem Unternehmertestament komplexe Fragen des Erb-, Gesellschafts- und Steuerrechts aufeinander. Damit die Unternehmensnachfolge gelingt, ist daher eine sorgfältige Planung und Gestaltung erforderlich.
Bedeutung und Zweck des Unternehmertestaments
Rund 90 % aller Unternehmen in Deutschland sind Familienunternehmen, die zusammen mehr als 50 % des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften. Nach Auffassung der Bundesregierung stehen bis zum Ende des Jahres 2026 ca. 560.000 mittelständische Unternehmen vor der Frage der Nachfolgelösung. Bedingt durch den demografischen Wandel ist davon auszugehen, dass die Zahl der Unternehmensnachfolgen in den kommenden Jahren noch weiter steigen wird. Dabei ist es nach wie vor der Wunsch der meisten Unternehmer, dass das Unternehmen innerhalb der Familie fortgeführt wird. Sofern die Übergabe nicht bereits zu Lebzeiten erfolgt, bedarf es hierzu entsprechender Nachfolgeregelungen in Form eines Testaments.
Dabei folgt das Unternehmertestament im Grundsatz den gleichen Regeln, wie jedes andere Testament. Allerdings beschränken sich die Folgen regelmäßig nicht auf die bloße Frage, wer neuer Eigentümer der Unternehmung bzw. der zu vererbenden Gesellschaftsanteile wird. Vielmehr hat die Erbfolge oftmals unmittelbare Auswirkungen auf die Unternehmung als solche, insbesondere das Machtgefüge innerhalb des Unternehmens sowie der liquiden Mittel. Darüber hinaus ist die Erbfolge wenn Unternehmen involviert sind in besonderem Maße streitanfällig und bedarf daher eines sorgsam austarierten Regelungsgefüges.
Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens
Um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens in der nächsten Generation zu gewährleisten, sollte das Unternehmertestament klare und einfache Regelungen enthalten und den Unternehmer nur dann schon binden, wenn die Unternehmensnachfolge unmittelbar bevorsteht und die Auswahl der Nachfolgenden bereits abgeschlossen ist. Ist diese unklar, sollte das Unternehmertestament diese Bindung noch nicht entfalten. Hier ist es zwingend notwendig, das Testament einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Die Bestimmungen zur Unternehmensnachfolge sollten im Regelfall daher nicht mit erbvertraglicher Bindungswirkung oder durch wechselbezügliche Verfügung im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass es dem Unternehmer nach Errichtung des Testaments nicht mehr möglich ist, auf plötzliche und völlig unerwartete Lebensumstände (Erkrankung/Unfälle/Todesfall) flexibel reagieren zu können.
Ferner sollte gerade bei einzelkaufmännischen Unternehmen oder Kapitalgesellschaften vermieden werden, dass eine Erbengemeinschaft die Nachfolge im Unternehmen antritt, ohne dass eine entsprechende Testamentsvollstreckung angeordnet oder aber testamentarisch ein oder mehrere Rechtsnachfolger bestimmt wurden. Die Erbengemeinschaft eignet sich nicht zur Fortführung des Unternehmens. Hier sind vor den jeweiligen Beschlussfassungen im Unternehmen Einigungen in der Erbengemeinschaft zu suchen. Dies liegt vor allem daran, dass wichtige Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinschaftlich getroffen werden können. Sind sich die Nachfolger nicht einig oder nutzt ein Mitglied der Erbengemeinschaft dies bewusst aus, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen keine Entscheidungen mehr treffen kann. Daraus können erhebliche wirtschaftliche Nachteile oder sogar die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens resultieren.
Der Nachfolger sollte daher im Testament direkt und unmittelbar durch den Unternehmer benannt werden. Von einer Bestimmung des Nachfolgers durch Dritte ist abzuraten. Auf diese Möglichkeit sollte allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch keine Bestimmung treffen kann, etwa wenn seine Kinder noch zu jung sind, um unter ihnen einen Nachfolger zu bestimmen.
Schließlich sollte auch davon abgesehen werden, dem Nachfolger durch das Testament zu starke Beschränkungen aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für Instrumente wie Vor- und Nacherbschaft oder eine Dauertestamentsvollstreckung. Dies kann aus Sicht des Unternehmers zwar reizvoll sein, weil sich hierdurch die Unternehmensnachfolge präziser oder längerfristiger steuern lässt. Abseits der Tatsache, dass der Nachfolger dies in aller Regel als mangelndes Vertrauen sich gegenüber auffassen wird, werden Entscheidungsprozesse dadurch jedoch zumeist komplizierter und die Reaktionszeit auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingung länger. Gerade bei Instrumenten, wie Vor- und Nacherbschaft oder Dauertestamentsvollstreckung kann nicht adäquat auf die der Nachfolgegeneration folgenden Personen mit zureichender Sicherheit abgestellt werden. Die Dauertestamentsvollstreckung führt dauerhaft zu einer Entfremdung der Familie bzw. der Nachkommen vom Unternehmen und zur Inthronisierung eines durch die Nachfolgenden kaum zu überwachenden Dauertestamentsvollstreckers. Hier erfolgt eine Vermischung der Ebenen des E...