Rz. 122
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Fahrtenbuchanordnungen sind nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Rz. 123
Die Straßenverkehrsbehörde wird aber zumeist neben der Fahrtenbuchanordnung zugleich die sofortige Vollziehung anordnen, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Diese ist dann grundsätzlich auch zu begründen, § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.
Rz. 124
Fraglich ist, ob zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ein über die Gründe des Verwaltungsaktes hinausgehendes weiteres Vollziehungsinteresse vorliegen muss oder ob das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes bereits ausreicht.
Rz. 125
Das Gesetz verlangt zwar regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter (nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch die Bewegungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit aller Bürger) das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des VA zusammenfällt. Wenn hier immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Vollziehungs- und Aufschubinteresse nicht entbehrlich. Diese Abwägung beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die Prüfung, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als der Normalfall ist.
Rz. 126
Gegen diese Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist grundsätzlich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 VwGO möglich. Mit Blick darauf, dass für das Vorliegen der Fahrtenbuchanordnung keine konkrete Wiederholungsgefahr notwendig ist, sondern dass § 31a StVZO sich mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr begnügt, erfordert dies, dass regelmäßig auch schon bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens das Fahrtenbuch geführt wird. Insoweit dürfte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO im Regelfall kaum Erfolgsaussicht haben.