Rz. 29
Eine Beteiligung des Managements – gleichgültig ob als Direktbeteiligung oder auf anderem Wege – kann in der Praxis nur selten zum tatsächlichen Verkehrswert und zu Konditionen wie unter fremden Dritten erfolgen. Den Managern fehlt hierzu schlicht und ergreifend die nötige Kapitalbasis. Darüber hinaus ist es i.d.R. Teil der Incentivierung, bereits beim Einstieg in die Gesellschafterstellung Vergünstigungen zu gewähren. Deren Ausgestaltung kann äußerst vielfältig sein und hängt mitunter auch von dem ins Auge gefassten Ausstiegsszenario (Exit) für das Management ab.
Rz. 30
Vor dem Hintergrund, dass ein Verkauf des Unternehmens in den meisten Fällen nicht beabsichtigt ist, sollte sowohl für die Preisfindung beim Einstieg des Managements als auch beim späteren Ausstieg (also Rückerwerb der Beteiligung) eine Bewertungsmethode vereinbart werden, die ohne größeren Aufwand angewendet werden kann und die möglichst wenig streitanfällig ist. Zukunftsorientierte Bewertungsverfahren (wie IDW S 1) bieten sich daher i.d.R. nicht an. Denn die Planungsrechnungen, auf denen solche Bewertungen basieren, bieten vielfältige Gelegenheiten, unterschiedlicher Meinung zu sein. Mithin sind Multiplikatormethoden bzw. Verfahren, die an die in der Vergangenheit gezeigte Ertragskraft anknüpfen, hier eher geeignet. Um Manipulationen von vornherein möglichst auszuschließen, ist es aber sinnvoll, den zu betrachtenden Zeitraum nicht zu kurz zu wählen.
Rz. 31
Steuerlich gelten für Managementbeteiligungen folgende Grundsätze:
Der Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft löst, für sich genommen, keine Einkommensteuerbelastung aus. Eine von diesem Grundsatz abweichende Beurteilung kann sich jedoch ergeben, wenn dem Manager die Beteiligung zu unter dem Verkehrswert liegenden Anschaffungskosten eingeräumt wird (sog. Sweet Equity). U.a. mit Beschl. v. 17.6.2005 hat der BFH bestätigt, dass die Gewährung einer Management-Beteiligung zu einem unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung liegenden Preis als ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil i.S.v. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 19a EStG anzusehen ist. Als Bemessungsgrundlage der Steuer bzw. des gewährten Vorteils ist nach §§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG, 11 Abs. 1, 2 BewG die Differenz zwischen dem tatsächlich zu zahlenden Entgelt (für die gewährten Anteile) und dem Verkehrswert (gemeinen Wert, § 9 BewG) der Beteiligung anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Vorteilsgewährung nicht durch den Arbeitgeber (also das Unternehmen), sondern von dritter Seite (also z.B. durch die Eigentümerfamilie oder eine von dieser beherrschten Holdinggesellschaft) erfolgt, soweit sie sich für den Manager (Arbeitnehmer) als Ertrag seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt. Zur Abgrenzung ist eine Würdigung der Gesamtumstände des jeweiligen Falles erforderlich. Soweit dem Grunde nach Arbeitslohn vorliegt, richtet sich die Höhe des geldwerten Vorteils nach dem gewährten Preisnachlass. Referenzpreis ist insoweit der gemeine Wert der Beteiligung.
Rz. 32
Für den Fall, dass Eigentümerfamilie und Management gemeinsam eine Zwischen-Holding gründen, um das Management über diesen Weg am Unternehmen zu beteiligen, gelten dieselben Grundsätze auch für unterschiedlich hohe Agio-Zahlungen durch Eigentümerfamilie und Management. Auch hier handelt es sich in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG.
Rz. 33
Besonders unangenehm ist bei derartigen Konstellationen nicht nur, dass überhaupt ein Steuertatbestand verwirklicht wird, sondern insbesondere, dass der geldwerte Vorteil bereits im Zeitpunkt der Einräumung der Beteiligung als zugeflossen gilt (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG) mit der Folge, dass die Steuerbelastung zu einem Zeitpunkt anfällt, zu dem der Manager keinen entsprechenden Liquiditätszufluss hat. Entscheidend ist allein die Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
Rz. 34
Änderungen durch das Fondsstandortgesetz:
Durch das Fondsstandortgesetzes (FoStoG), wird (mit Wirkung ab dem 1.7.2021) ein § 19a in das EStG eingefügt. Hierdurch ändern sich die Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen bei Startup-Unternehmen (die noch nicht länger als 12 Jahre bestehen) wie folgt:
Wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Anteile (am Arbeitgeber) gewährt werden und der Arbeitnehmer hierfür nicht den vollen Wert der gewährten Anteile bezahlen muss, führt dies (nach wie vor) grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Allerdings muss dieser Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen nicht sofort versteuert werden. Vielmehr findet eine Versteuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt statt, im Idealfall erst dann, wenn die gewährte Beteiligung tatsächlich durch den Arbeitnehmer veräußert wird. Allerdings sieht § 19a Abs. 4 EStG vor, dass es auch vor der Veräußerung zu einer Versteuerung kommt, wenn die Antei...