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Für volksdeutsche Vertriebene ist das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (VFGüterstandG) zu beachten. Zwar gilt für Personen, die nach §§ 1–4 BVFG (Bundesvertriebenengesetz) unter den dort festgelegten Begriff des Vertriebenen fallen, im Hinblick auf die ausländische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung grundsätzlich das ausländische Güterstatut. Dieser Güterstand wird aber nach einem dreimonatigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in den gesetzlichen deutschen Güterstand übergeleitet, § 3 i.V.m. § 1 VFGüterstandG. Dabei hat jeder Ehegatte binnen Jahresfrist ein Widerspruchsrecht, § 4 VFGüterstandG. Unterbleibt ein Widerspruch, gilt deutsches Güterrecht.
Für Spätaussiedler (Personen, die erst nach dem 1.1.1993 ihre Heimat verlassen haben, § 4 BVFG) gilt diese Regelung nicht unmittelbar. Jedoch neigt die h.M. zu einer analogen Anwendung.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2009 – I-15 Wx 292/08: Gesetzlicher Güterstand von Aussiedlern aus der Russischen Föderation nach Übersiedlung nach Deutschland
Zitat
Art. 4 EGBGB nimmt die Rückverweisung an, die sich aus der kollisionsrechtlichen Bestimmung des am 1.3.1996 in Kraft getretenen Art. 161 Abs. 1 des russ. FGB (Wohnsitzanknüpfung des Güterstatuts) ergibt.
Dies gilt auch insoweit, als die geänderte ausländische Kollisionsnorm zu einer nachträglichen Wandelbarkeit des Güterstatuts nach Wegfall der nach deutschem Kollisionsrecht maßgeblichen Anknüpfungstatsachen führt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.3.2011 – I-25 Wx 8/11: Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts aufgrund Rückverweisung (Sachverhalt betrifft einen deutschen Erblasser, der früher in Kasachstan geheiratet hatte)
Zitat
Trotz der grundsätzlichen Unwandelbarkeit des Güterrechts ist eine Rechtsänderung hinsichtlich des internationalen Privatrechts der durch die deutschen Kollisionsregeln in Bezug genommenen fremden Rechtsordnung zu berücksichtigen. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB verweist als Gesamtverweisung vorbehaltlos auf die Kollisionsregeln der fremden Rechtsordnung, wobei das deutsche Recht eine Rückverweisung akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine sog. bewegliche Rückverweisung handelt, die sich daraus ergibt, dass das fremde Kollisionsrecht eine wandelbare Anknüpfung beinhaltet, indem sie z.B. auf den jeweiligen Aufenthalt oder die jeweilige Staatsangehörigkeit abstellt, und dies für den im Einzelfall maßgebenden Zeitpunkt zur Anwendung deutschen Rechts führt.
Das VFGüterstandG trat zum 29.1.2019 außer Kraft. Es ist aber weiterhin für Eheschließungen vor diesem Zeitpunkt zu beachten.