Julian Höppner, Dr. iur. Lina Böcker
Rz. 3
Bei der Vertragsgestaltung stets zu beachten ist der umfassende urheberrechtliche Schutz von Software: Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, § 69a Abs. 3 UrhG. Diese Vorschrift wird regelmäßig als Absage an die hohen Schutzanforderungen des BGH aus den achtziger Jahren gedeutet. Geschützt ist demnach jedes Programm, das nicht vollkommen banal ist. Insoweit besteht zwar keine gesetzliche Vermutung für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Computerprogrammen. Die Darlegungslast ist aber erleichtert; eine globale, pauschale Beschreibung, aus der hervorgeht, dass ein Programm nicht vollständig banal ist und nicht lediglich das Werk eines anderen nachahmt, genügt.
Der EuGH hat überdies Ende 2010 entschieden, dass eine grafische Benutzeroberfläche zwar keinen Schutz nach der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (RL 91/250/EWG) genießt, jedoch als geistige Schöpfung des Urhebers unter den allgemeinen Schutz der Urheberrechts-Harmonisierungs-Richtlinie (RL 2001/29/EG) fallen kann. Folge des Vorstehenden ist, dass letztlich jeder Softwareentwicklungsvertrag Klauseln über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte enthalten muss.
Auf die Formulierung der Rechtseinräumung ist nicht zuletzt wegen der Zweckübertragungsregel äußerste Sorgfalt zu verwenden. Die § 31 Abs. 5 UrhG zugrundeliegende Zweckübertragungsregel bedeutet als grundlegendes Prinzip des Urhebervertragsrechts zunächst, dass der Urheber seinem Vertragspartner keine weitergehenden Nutzungsrechte einräumt, als dies zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. § 31 Abs. 5 UrhG ist nicht nur schlichte Auslegungsregel, sondern bewirkt eine Spezifizierungslast des Rechtserwerbers. Schweigt sich allerdings der Nutzungsvertrag hinsichtlich der Nutzungsrechte aus, so kann gem. § 31 Abs. 5 UrhG und des dahinter stehenden Prinzips davon ausgegangen werden, dass die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt wurden. Zu ermitteln ist dann der Vertragszweck jeweils aus der Sicht beider Vertragsparteien in Form einer Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte.
Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zum 1.1.2008 ist der Ausschluss von Vereinbarungen über noch nicht bekannte Nutzungen aufgehoben worden. Seitdem können Vereinbarungen über auch erst zukünftig bekannt werdende Nutzungsarten getroffen werden (vgl. §§ 31a, 32c, 88 Abs. 1 S. 2, 89 Abs. 2 S. 1 UrhG). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Einhaltung der Schriftform (§ 31a Abs. 1 S. 1 UrhG). Der Auftraggeber ist zur Unterrichtung des Auftragnehmers über die Aufnahme der Nutzung in dieser bei Vertragsschluss noch unbekannten Art verpflichtet (§ 32c Abs. 1 S. 3 UrhG). Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf eine gesonderte, angemessene Vergütung (§ 32c Abs. 1 S. 1 UrhG). Daneben besteht für den Auftragnehmer grundsätzlich die Möglichkeit des Widerrufs (§ 31a Abs. 1 S. 3 und 4, Abs. 2 bis 4 UrhG).
In bestimmten Einsatzbereichen (z.B. Steuerungs- und Regeltechnik) kann auch die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen zu berücksichtigen sein, wenn im Rahmen der Softwareentwicklung auf ein für einen Dritten patentiertes Verfahren zurückgegriffen werden soll oder wenn während der Entwicklung eigene Erfindungen gemacht werden.