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Muster 24.25: Antrag auf Akteneinsicht bei Pflichtteilsregulierung durch Testamentsvollstrecker

 

Muster 24.25: Antrag auf Akteneinsicht bei Pflichtteilsregulierung durch Testamentsvollstrecker

Amtsgericht _________________________

– Nachlassgericht – _________________________

Aktenzeichen: _________________________

Nachlasssache _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Nachlasssache beantrage ich hiermit, mir in Begleitung des Schriftsachverständigen _________________________

Einsicht in die Nachlassakte zu gewähren.

Begründung:

Das berechtigte Interesse[33] an der begehrten Nachlassakteneinsicht begründet sich wie folgt: Der Erblasser errichtete am _________________________ ein handschriftliches Testament. Dieses wurde am _________________________ durch das Nachlassgericht unter dem obigen Aktenzeichen eröffnet. In diesem Testament bin ich zum Testamentsvollstrecker ernannt. Ich habe mein Amt angetreten und hierüber einen Bestätigungsvermerk erhalten. In dem Testament wurde mir u.a. die Aufgabe zugewiesen, die Pflichtteilsansprüche des nichtehelichen Sohnes _________________________ zu erfüllen und hierzu durch den Erblasser umfassend Vollmacht erteilt. Der Sohn erhebt nunmehr den Einwand, das Testament stamme nicht vom Erblasser. Zur Vermeidung einer kostspieligen und langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung[34] habe ich mich mit dem Sohn darauf verständigt, das handschriftliche Testament mit dem Schriftsachverständigen _________________________ im Original einzusehen und zu untersuchen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Testamentsvollstrecker)

[33] Die Einsicht in Nachlassakte setzt immer die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus. Auch im Falle anwaltlicher Vertretung werden Nachlassakten regelmäßig nicht versandt, sondern müssen vor Ort bei den Nachlassgerichten eingesehen werden, um die Gefahr des Verlustes von Originalunterlagen zu vermeiden.
[34] Alternativ könnte die Klärung des Einwandes des Sohnes hier entweder in einem Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht oder einer Feststellungsklage vor dem Prozessgericht geführt werden. In der Praxis erweist sich der hier gewählte Weg, der allerdings nur einverständlich mit dem Sohn beschritten werden kann, als wirtschaftlich vernünftiger. Regelmäßig zeigt sich nämlich, dass sich die Bedenken gegen die Authentizität eines handschriftlichen Testamentes nicht bestätigen lassen.

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