An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Rechtsanwalts und Steuerberaters Fritz X
– Kläger –
gegen
1. Petra A
2. Klaus B
– Beklagte –
wegen: Testamentsvollstreckervergütung
Vorläufiger Gegenstandswert: _________________________ EUR
Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dessen Namen und Vollmacht wir beantragen zu erkennen:
1. |
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger _________________________ EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, das sind weitere _________________________ EUR, insgesamt also _________________________ EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung. |
2. |
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
Begründung:
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger seine Vergütung als Testamentsvollstrecker des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen Peter Y geltend. Sie wird wie folgt begründet:
I.
Der Erblasser Peter Y ist am _________________________ verstorben.
Er hat den Kläger mit letztwilliger Verfügung vom _________________________ zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass ernannt.
Der Erblasser hat keine Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers angeordnet und auch keine Testamentsvollstreckervergütung letztwillig festgelegt.
Beweis: Letztwillige Verfügung vom _________________________ (Kopie nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes vom _________________________ als Anlage K1 anbei). Der Kläger hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen.
Dem Kläger wurde mit Datum vom _________________________ ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Beweis: Testamentsvollstreckerzeugnis vom _________________________ (Kopie als Anlage K2 anbei).
Die beiden Beklagten sind gemäß Erbschein des Amtsgerichtes _________________________ – Nachlassgericht die alleinigen Erben des Erblassers.
Beweis: Beiziehung der Nachlassakten des Amtsgerichtes _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________
Die Beiziehung besagter Akten wird hiermit für das vorliegende Verfahren beantragt.
II.
1.
Im Rahmen der Angemessenheitsbestimmung nach § 2221 BGB geht es darum, einen Betrag zu finden, der sowohl die Interessen des Testamentsvollstreckers an einer auskömmlichen Vergütung als auch die Interessen der Zahlungspflichtigen in praktische Konkordanz bringt. Die Rechtsprechung greift dabei auf eine erprobte Formel zurück, die der Bundesgerichtshof vor mittlerweile fast 60 Jahren entwickelt hat. Danach gilt Folgendes:
"Für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (ist) die ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen und nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind."
Der Bundesgerichtshof hat zudem herausgestellt, dass es die freie Entscheidung des Erblassers ist, welche Person er zum Testamentsvollstrecker bestimmt und dass mit der Wahl der Person des Testamentsvollstreckers auch die Gesamtkosten der Testamentsvollstreckung bestimmt werden. Aus der Sicht des Bundesgerichtshofes sind es eben gerade nicht wirtschaftliche Gründe, die den Erblasser typischerweise bei der Auswahl der Person seines Testamentsvollstreckers leiten, sondern das besondere Vertrauensverhältnis, das er in die Person seines Vollstreckers setzt.
Damit ist es grundsätzlich auch seine, letztlich auf der Testierfreiheit beruhende Entscheidung, ob die von ihm getroffene Regelung zur Testamentsvollstreckung höhere oder niedrigere Kosten verursacht.
2.
Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne des § 2221 BGB hat die Rechtsprechung seit jeher auf Tabellen zurückgegriffen. Dies dient der Kalkulierbarkeit und damit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. In der Rechtsprechung und der Praxis haben die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000 (DNotV-E), teilweise auch bezeichnet als "Neue Rheinische Tabelle", Anerkennung gefunden, und zwar auch bei der Vollstreckung höherer Nachlasswerte. Diese Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins führen auch im vorliegenden Fall zu einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker.
3.
Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach den DNotV-E erfolgt in einem Drei-Schritt-Verfahren.
In einem ersten Schritt ist die Bezugsgröße zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei der Verkehrswert des...