Rz. 18

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Beschwerdewert von 600 EUR erreicht sein.

Problematisch ist dies bei Auskunftsverfahren.

 

Rz. 19

BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 471/16[17]

Zitat

1. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemisst sich nicht nach dem – mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten – beabsichtigten Leistungsanspruch, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

2. Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können.

3. Auch wenn die Auskunftserteilung Angaben zu der vom Auskunftspflichtigen betriebenen Rechtsanwaltskanzlei erfordert, ist für die Ermittlung der Beschwer grundsätzlich nicht auf die Kosten eines Rechtsanwalts abzustellen. Denn die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Rechtsanwalts gegenüber Dritten, nicht vergleichbar.

BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 59/16[18]

Zitat

Die Bewertung der Zeit und des Aufwands für die Erteilung der Auskunft des Unterhaltsschuldners mit höchstens 100 EUR kann im Einzelfall gerechtfertigt sein.

BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – XII ZB 134/15[19]

Zitat

1. Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde.
2. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (im Anschluss an BGH v. 16.12.2015 – XII ZB 405/15, FamRZ 2016, 454).
3. Das gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch aufgrund einer ausländischen Entscheidung bereits dahingehend rechtskräftig feststeht, dass ein Bruchteil des sich aus der Auskunft ergebenden Einkommens als Unterhalt zu zahlen ist.

BGH, Beschl. v. 26.10.2016 –XII ZB 560/15[20]

Zitat

Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft.

BGH Beschl. v. 27.7.2016 – XII ZB 53/16[21]

Zitat

Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

 

Rz. 20

Ist der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, kann das Gericht nach § 61 Abs. 2 FamFG die Beschwerde zulassen. Über die Zulassung der Beschwerde ist im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht ist grundsätzlich unwirksam.[22]

Der für die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung zuständige Richter kann die Beschwerde zulassen.[23]

I. Beschwerde gegen Kostenentscheidungen

 

Rz. 21

Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss[24] in einer fG-Sache, bei dem die Beschwer mehr als 200,00 EUR beträgt, kann binnen einer Frist von 2 Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden (§ 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO /§§ 567572 ZPO, § 11 RPflG).

[24] Zur Beschwerde gegen Kostenentscheidungen siehe Büte, FamFR 2013, 505.

II. Rechtsmittel gegen Ablehnung eines Arrestes

 

Rz. 22

OLG München, Beschl. v. 18.11.2010 – 33 UF 1650/10[25]

Zitat

1. Gegen die Ablehnung eines beantragten Arrests in einer Familienstreitsache ist die Beschwerde nach § 58 FamFG und nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 56...

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