Rz. 30

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe. Diese ist für die dem FamFG unterliegenden Verfahren in § 15 FamFG geregelt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 kann die Bekanntgabe durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird.

 

Rz. 31

 

Praxistipp:

Zu beachten ist, dass die Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 FamFG, nicht nur durch eine Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO, sondern auch dadurch bewirkt werden kann, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird.
Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen, zum Nachweis für den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post den Briefumschlag aufzubewahren, da das Datum des gerichtlichen Schreibens erheblich vom Zeitpunkt der Aufgabe zur Post abweichen kann und sich ansonsten die Frist nicht zuverlässig berechnen lassen würde.
§ 15 Abs. 2 FamFG gilt nicht in Ehesachen und Familienstreitsachen; daher ist hier die förmliche Zustellung maßgeblich.

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