Rz. 19

Der Versicherer hat eine umfassende Regulierungsvollmacht nach Ziff. 4.2 USV. Er ist bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens und der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen durch die Behörde und den sonstigen Dritten erforderlichen Erklärungen im Rahmen des Versicherungsvertrages abzugeben. Der Versicherer hält nach Ziff. 4.2 Abs. 2 USV entsprechend auch eine Prozessführungsbevollmächtigung, nach der er bevollmächtigt ist, ein etwaiges Verwaltungsverfahren und einen Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers zu ­führen.

 

Rz. 20

Letztlich gewährt die Versicherung nach Ziff. 4.3 USV auch Strafrechtsschutz, wobei hier nicht eindeutig formuliert ist, wer Berechtigter dieses Strafrechtsschutzes sein kann. Da bislang ein Unternehmensstrafrecht noch nicht – jedenfalls in Deutschland – existiert, kann sich dieser Versicherungsschutz nur auf die verantwortlichen Personen des Unternehmens beziehen. Zwar enthält Ziff. 4.3 USV wörtlich lediglich den "Versicherungsnehmer" als Anspruchsinhaber, insoweit ist aber im Wege der Auslegung wohl auf die entsprechend handelnden Personen abzustellen.

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