Dr. Sebastian Hofert von Weiss
Rz. 71
Aufgrund der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung der GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG gelten im GmbH-Recht strenge Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -erhaltung (vgl. dazu § 10 Rdn 100 ff. und § 10 Rdn 454 ff.). Teil der Vorschriften zur Kapitalaufbringung sind die für die Gründung geltenden Vorschriften des GmbHG.
Zur Errichtung der GmbH bedarf es grds. des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages in notarieller Form (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag muss gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG auch den Nennbetrag der einzelnen Geschäftsanteile zum Mindestinhalt haben.
Das GmbHG sieht für unkomplizierte Standardfälle ein erleichtertes Gründungsverfahren vor (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Demnach können die Gründungsgesellschafter bei der Errichtung einer GmbH mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer auf ein sog. vereinfachtes Gründungsverfahren zurückgreifen. Das vereinfachte Gründungsverfahren ist sowohl für die GmbH als auch die UG zulässig. Voraussetzung ist, dass die Gesellschafter das gesetzlich vorgesehene Gründungsprotokoll verwenden, keine vom Gesetz abweichenden Regelungen treffen und sich zu einer Bargründung verpflichten. Allerdings verzichtet auch das vereinfachte Gründungsverfahren für die Musterprotokolle nicht auf die notarielle Form.
Bei der Sachgründung muss auch der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht (§ 5 Abs. 4 GmbHG), bereits im Gesellschaftsvertrag aufgeführt werden. Die Sachgründung ist bei der UG ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Rz. 72
Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist die GmbH errichtet, aber noch nicht entstanden. Sie existiert in der Form einer sog. Vor-GmbH (vgl. dazu auch § 10 Rdn 5 ff.). Werden in diesem Stadium bereits Geschäfte getätigt, so haften die Handelnden hierfür im Rahmen einer unbeschränkten, aber zunächst anteiligen Innenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 73
Zur wirksamen Entstehung muss die GmbH noch in das Handelsregister eingetragen werden (konstitutive Eintragung, § 11 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer müssen die Gesellschaft hierzu beim Registergericht anmelden (§§ 7 Abs. 1, 9c, 78 GmbHG). Die Anmeldung darf bei einer Bargründung nur erfolgen, wenn mindestens ein Viertel des Stammkapitals und zugleich – unter Berücksichtigung des Gesamtnennbetrages der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind – mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, eingezahlt wurde (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die UG darf dagegen erst dann zur Eintragung angemeldet werden, wenn das statuarische Stammkapital vollständig eingezahlt worden ist (§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
Sacheinlagen sind vollständig zu bewirken (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Die Gründer haben einen sog. Sachgründungsbericht zu erstatten, in dem sie plausibel darlegen, warum die Sacheinlage mindestens den angerechneten Wert erreicht. Anders als bei der AG findet hingegen keine Gründungsprüfung statt. Eine Sachgründung ist für die UG ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).