Dr. Sebastian Hofert von Weiss
Rz. 40
Bei der OHG und der KG erfolgt eine Eigenkapitalbeschaffung primär durch (Kapital-)Einlagen der Gesellschafter (allgemein zur OHG und KG s. § 9 Rdn 482 ff. und § 9 Rdn 600). Ein bestimmtes Mindestkapital muss hier nicht erreicht werden, da – anders als bei den Kapitalgesellschaften – durch die Einlage nicht eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftskapital "erkauft" wird, sondern die Gesellschafter im Außenverhältnis persönlich in Anspruch genommen werden können. Bildlich gesprochen bildet somit das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter die Haftungsbasis. Eine Ausnahme zu dieser persönlichen Haftung bildet die KG, welche die Haftung des Kommanditisten auf dessen Einlage beschränkt. Aus diesem Grund ist es für die KG regelmäßig leichter Kapitalgeber zu finden als für die OHG. Hinzu kommt, dass die Kommanditisten i.d.R. nicht zur Geschäftsführung verpflichtet bzw. berechtigt sind.
Rz. 41
Auch OHG und KG können ihre Eigenkapitalbasis durch die Aufnahme von stillen Gesellschaftern erweitern (zur Stillen Gesellschaft s. § 11 Rdn 1 ff.). Eine weitere Möglichkeit der Eigenfinanzierung von Gesellschaftsanteilen besteht mit der sog. Unterbeteiligung, d.h. der Beteiligung an dem Gesellschaftsanteil einer anderen Person und nicht unmittelbar an der Gesellschaft (Beteiligung an der Beteiligung, s. dazu § 11 Rdn 207 ff.). Die Unterbeteiligung kann zum einen der Finanzierung der Hauptbeteiligung dienen oder aber durch Geheimhaltungsinteressen motiviert sein. Spezielle gesetzliche Regelungen hierfür existieren nicht. Regelmäßig wird zwischen dem Unterbeteiligten und dem Hauptbeteiligten aber eine GbR bestehen (zur GbR s. § 9 Rdn 1 ff.). Die vom Unterbeteiligten gezahlte Einlage fließt dem Vermögen des Hauptbeteiligten zu. Der Hauptbeteiligte nimmt die Geschäfte der Innengesellschaft im eigenen Namen vor, sodass zwischen dem Unterbeteiligten und den anderen Gesellschaftern keine rechtliche Beziehung entsteht. Dies ist auch einer der Gründe dafür, warum die Unterbeteiligung gelegentlich eingesetzt wird, um komplexe Mitarbeiterbeteiligungsmodelle zu realisieren, die eine möglichst große Entfernung des beteiligten Mitarbeiters von gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme und unternehmerischen Risiko gewährleisten sollen.
Rz. 42
In der Buchführung der Personengesellschaft werden die Kapitalanteile der Gesellschafter auf jeweils eigenen Kapitalkonten festgehalten. Gem. § 719 Abs. 1 BGB steht das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft den Gesellschaftern gesamthänderisch zu. Die Gutschrift auf dem Kapitalkonto ist damit zunächst nur ein buchhalterischer Posten, der den Ausgleich von Aktiv- und Passivseite bewirkt. Darüber hinaus bildet der Kapitalanteil der Gesellschafter grds. den Maßstab für die Verteilung des Gewinns der Gesellschaft (§§ 121 Abs. 1, 168 Abs. 1 HGB), für die Entnahmen aus der Gesellschaftskasse (§ 122 Abs. 1 HGB) und für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Liquidatoren (§ 155 Abs. 1 HGB, s. dazu § 9 Rdn 482 ff. und § 9 Rdn 600 ff.). Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus der geleisteten Einlage sowie weiteren Einlagen und Gewinnen der Gesellschaft. Er unterliegt somit grds. Schwankungen. Der jeweilige Kapitalanteil eines Gesellschafters entspricht somit dessen Anteil am Buchvermögen der Gesellschaft. Der Stand des Kapitalanteils ergibt sich aus dem Saldo.
Rz. 43
Was die Kapitalkonten der Komplementäre von OHG und KG anbelangt, so bestehen zwischen beiden Unternehmensformen keine Unterschiede. Da die Haftung der Kommanditisten auf deren Einlage beschränkt ist (§ 161 Abs. 1 HGB), muss bei der KG jedoch die Zahl der Kommanditisten und die Gesamthöhe der Einlagen gem. § 162 Abs. 1 Satz 1 HGB ins Handelsregister eingetragen werden (s. § 9 Rdn 600 ff.). Haben die Kommanditisten ihre Einlagen vollumfänglich geleistet und sind diese nicht durch Verluste vermindert, so werden die auf die Kommanditisten entfallenden Gewinnanteile einem besonderen Konto gutgeschrieben. Da das Gesetz für die Kommanditisten einen nach oben begrenzten, festen Kapitalanteil vorsieht, wird vermutet, dass Gewinne, die diesen Anteil übersteigen, Forderungen gegen die Gesellschaft darstellen. Den Kommanditisten steht mithin ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gewinnanteile gegen die Gesellschaft nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB zu. Haben die Kommanditisten ihre Einlage noch nicht vollumfänglich geleistet, so wird die Einlage auf der Passivseite bilanziert und durch einen Gegenposten auf der Aktivseite ausgeglichen, etwa mit "Ausstehende Einlagen". Wenn Verluste eintreten, gilt dasselbe. Gewinne werden den jeweiligen Gewinnkonten der Kommanditisten gutgeschrieben.