Der Beklagte ist verurteilt worden, 14.000,00 EUR zu zahlen. Er legt Berufung ein und wendet sich nur gegen die Verurteilung, soweit sie einen Betrag in Höhe von 11.000,00 EUR übersteigt. Daraufhin beantragt der Kläger, das Urteil in Höhe von 3.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Anschließend erweitert der Beklagte jedoch sein Rechtsmittel und beantragt nunmehr, das erstinstanzliche Urteil insgesamt abzuändern. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit diesen Anträgen wird verhandelt.
Zunächst waren nur die angegriffenen 11.000,00 EUR Gegenstand des Berufungsverfahrens, sodass zunächst einmal eine Gebühr nach Nr. 3329 VV aus den weiteren 3.000,00 EUR entstanden war. Durch die nachträgliche Erweiterung der Berufung sind jedoch die vollen 14.000,00 EUR zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, sodass wiederum § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG greift. Die Gebühr der Nr. 3329 VV geht in der der Nr. 3100 VV auf.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
|
1.142,80 EUR |
|
(Wert: 14.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
|
861,60 EUR |
|
(Wert: 14.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.030,40 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 |
|
385,78 EUR |
Gesamt |
|
2.416,18 EUR |