Rz. 2
Bei den AG werden gem. § 23b GVG Abteilungen für Familiensachen gebildet, die man Familiengerichte nennt. Es handelt sich also nicht um eine eigene Gerichtsbarkeit, sondern um eine Spezialzuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In § 111FamFG sind die Familiensachen abschließend aufgeführt. Familiensachen sind danach:
▪ | Ehesachen, wobei das Gesetz hierunter gem. § 121 FamFG Verfahren auf Scheidung, Aufhebung einer Ehe und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe versteht; |
▪ | Kindschaftssachen, insb. Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge über ein Kind, soweit nach den Vorschriften des BGB hierfür das Familiengericht zuständig ist; |
▪ | Abstammungssachen; |
▪ | Adoptionssachen; |
▪ | Verfahren über die Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind; |
▪ | Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; |
▪ | Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht betreffen; |
▪ | Streitigkeiten, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen; |
▪ | Verfahren über den Versorgungsausgleich; |
▪ | Verfahren über Regelungen im Hinblick auf die Ehewohnung und den Hausrat nach der Hausratsverordnung; |
▪ | Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz; |
▪ | Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrecht, auch soweit Dritte hieran beteiligt sind; |
▪ | Streitigkeiten nach den §§ 1382 und 1383 BGB, d.h. betreffend die Stundung von Zugewinnausgleichsansprüchen und die Übertragung von Einzelgegenständen auf einen der Ehepartner; |
▪ | Verfahren gem. §§ 10 bis 12 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26.1.2005; |
▪ | Lebenspartnerschaftssachen |
▪ | Streitigkeiten über Ansprüche nach §§ 1615l, 1615m des BGB; |
▪ | Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 des BGB; |
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