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Die Entscheidung im Verfahren über die einstweilige Anordnung erfolgt durch Beschluss und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, sobald die Ehesache bei Gericht anhängig oder ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht worden ist. Mit dem Antrag sind die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

Vor Erlass einer einstweiligen Anordnung über die elterliche Sorge, den persönlichen Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit einem gemeinsamen Kind oder die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil soll das Jugendamt gehört werden.

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