Rz. 14

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die künftige Erbringung einer freiwilligen Leistung jeweils neu zu überprüfen (Freiwilligkeitsvorbehalt) oder eine zugesagte Leistung einseitig zu ändern bzw. zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt).

 

Rz. 15

Im Fall eines Freiwilligkeitsvorbehaltes entsteht schon kein Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung (BAG v. 12.1.2002, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223), für dessen Beseitigung eine individualrechtliche Maßnahme (Ausübung des Weisungsrechtes oder Ausspruch einer Änderungskündigung) erforderlich wäre.

 

Rz. 16

Beim Widerrufsvorbehalt wird demgegenüber dem Arbeitnehmer zunächst ein Anspruch auf eine Leistung eingeräumt. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, sein Widerrufsrecht auszuüben und damit die Leistung mit Wirkung für die Zukunft zu beenden. Ist die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Ausübung eines Widerrufsvorbehaltes möglich, scheidet eine Änderungskündigung grds. aus (im Einzelnen zu Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalten vgl. § 17 Rdn 923, 928).

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