Rz. 50

Die Änderungskündigung stellt eine echte Kündigung dar. Infolgedessen unterliegt sie den für die Beendigungskündigung geltenden allgemeinen Grundsätzen. Sie muss daher klar und eindeutig erklärt werden. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis kündigen, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu neuen, geänderten Bedingungen über den Beendigungstermin hinaus fortzusetzen. Der Beendigungswille muss dabei eindeutig zum Ausdruck kommen. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und damit den Voraussetzungen des § 145 BGB genügendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzutreten (BAG v. 17.2.2016 – 2 AZR 613/14, Rn 18; BAG v. 20.2.2014 – 2 AZR 346/12, Rn 38).

 

Rz. 51

Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann (BAG v. 17.2.2016 – 2 AZR 613/14, Rn 18). Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen (BAG v. 17.2.2016 – 2 AZR 613/14, Rn 18). Nur so ist es ihm möglich, eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots zu treffen (BAG v. 17.2.2016 – 2 AZR 613/14, Rn 18). Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt (BAG v. 17.2.2016 – 2 AZR 613/14, Rn 18). Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll (BAG v. 17.2.2016 – 2 AZR 613/14, Rn 18).

 

Rz. 52

Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers (BAG v. 17.2.2016 – 2 AZR 613/14, Rn 18). Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG v. 17.2.2016 – 2 AZR 613/14, Rn 18; BAG v. 20.6.2013 – 2 AZR 396/12, Rn 18; BAG v. 29.9.2011 – 2 AZR 523/10, Rn 29). Erklärt der Arbeitgeber ggü. einem Arbeitnehmer zur selben Zeit mehrere Änderungskündigungen, die je für sich das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Änderung lediglich einer bestimmten – jeweils anderen – Vertragsbedingung und den Hinweis enthalten, der Arbeitnehmer erhalte zugleich weitere Änderungskündigungen, sind die Angebote nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 2 S. 1 KSchG, § 145 BGB (BAG v. 10.9.2009 – 2 AZR 822/07, NZA 2010, 333).

 

Rz. 53

Ferner muss der Arbeitgeber, soweit er ordentlich kündigt, die Kündigungsfrist einhalten.

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