Rz. 44

Bei Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung ist das Verfahren zur Beauftragung des Anwaltes zu beachten. Nach dem in § 127 Abs. 1 VVG (§ 158m Abs. 1 VVG a.F.) statuierten Grundsatz der freien Anwaltswahl sind bei der Mandatserteilung bei Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung verschiedene Fallgestaltungen möglich, und zwar einmal die Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes durch den Versicherungsnehmer gem. § 17 Abs. 3 ARB 2010 sowie die Beauftragung des Anwaltes auf Verlangen des Versicherungsnehmers durch die Rechtsschutzversicherung und schließlich die Benennung des Rechtsanwaltes durch die Rechtsschutzversicherung, wenn der Versicherungsnehmer keinen Anwalt benennt und die baldige Beauftragung eines Anwaltes notwendig erscheint (vgl. dazu § 30 Rn 7).

 

Rz. 45

Will ein Anwalt, dem von einer Rechtsschutzversicherung ein Mandat angetragen wird, dieses nicht annehmen, so ist er verpflichtet, die Ablehnung dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen.[39] Der Anwalt darf, wenn ihm vom Rechtsschutzversicherer ein Antrag auf Mandatsübernahme zugeht, nicht übersehen, dass ein Anwaltsvertrag zustande kommt, wenn er die Übernahme des Mandates nicht ablehnt.[40] Im Übrigen ist es Pflicht des Anwaltes bei Übermittlung eines Mandatsauftrages durch eine Rechtsschutzversicherung darauf zu achten, dass "die Rechtslage zwischen Eingang und Durchführung des Auftrags nicht verschlechtert" wird.[41]

 

Rz. 46

Richtet eine Rechtsschutzversicherung für einen Versicherungsnehmer einen Auftrag zur Übernahme eines Mandates an eine Anwaltssozietät, kommt der Anwaltsvertrag mit der Sozietät und nicht mit einem einzelnen Anwalt dieser Sozietät zustande.[42]

[39] Harbauer/Bauer, ARB2000, § 17 Rn 2 ff.
[40] Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 12 Rn 69.
[41] Borgmann/Jungk/Grams, § 12 Rn 69 unter Hinweis auf OLG Stuttgart AnwBl 1972, 315 (betreffend die Anmeldefrist nach NATO-Truppenstatut).
[42] BGH NJW1978, 1003 = VersR 1978, 443.

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